1) Den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs entspricht regelmässig, dass bei lebzeitigen Überschreibungen von Grundstücken, im Kanton Bern (aus der steuerlichen Tradition) Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft geheissen, Nutzniessungsrechte und Wohnrechte vorbehalten bleiben für die übertragende Generation. Solche Nutzniessungs- und Wohnrechte werden dabei nicht selten nummerisch bewertet, und vom «Anrechnungspreis» abgezogen. Aber sind solche «Abzüge» für nicht zustimmende andere Erben verbindlich?
2) Das Problem hat sich in den letzten Jahren auch noch verschärft, weil frühzeitige Grundstückübertragungen häufiger geworden sind. Hintergrund dafür bildet nicht zuletzt die verschärfte Praxis bei Alters- und Pflegeheimeintritten, älteren Personen das Grundeigentum absprechen zu wollen, indem auf eine Veräusserung gedrängt wird. Die Familien geben insofern Gegensteuer, als sie frühzeitig Grundstücke in der Familie behalten wollen, und daher lebzeitige Übereignungen häufiger geworden sind.
3) Dabei stellen sich, sollte es zu einem späteren Zeitpunkt dennoch zu einem Todesfall kommen, schwierige Rechtsfragen ein: Ist der vereinbarte Preis, den aber nicht alle Erben unterzeichnet haben, verbindlich oder wenigstens ein Indikator? Wie soll genau, und auch welchen Zeitpunkt bezogen eine Berücksichtigung dieser lebzeitigen Zuwendung erfolgen? Und vor allem: Wenn Nutzniessungs- und Wohnrechtsvorbehalte gemacht und diese mit einer Reduktion des Anrechnungswertes verknüpft worden sind: Sind diese «Abzüge in der Erbteilung» für alle verbindlich?
4) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass regelmässig die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Erbteilung den entsprechenden Berechnungen zu Grunde zu legen sind. Wenn eine lebzeitige Überschreibung jahrzehntelang zurückliegt, trägt damit derjenige, der einen vorzeitigen Empfang eines Grundstücks realisiert hat, ein nicht zu unterschätzendes Risiko einer späteren Höherbewertung des Grundstücks. Gewiss, er hat inzwischen die Möglichkeit, mindestens teilweise den Nutzen daraus zu ziehen, was aber in Einzelfällen die eingetretene Wertsteigerung nicht zu kompensieren vermag.
5) Fraglich ist dabei, ob eine Anrechnung der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts erfolgen kann. In Anbetracht des Todestagsprinzips nach Art. 474 Abs. 1 ZGB und Art. 630 Abs. 1 ZGB kommt nach neuerer Auffassung eine solche Anrechnung nicht mehr in Frage: Weil der Wert der Nutzniessung nicht eine auf den Erwerbszeitpunkt zurückreichende und damit über den Erbgang hinaus nachwirkende Belastung der Parzelle darstellt, sondern diese Personaldienstbarkeit im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers dahinfällt (so dass der Barwert der Nutzniessung in diesem Moment rechnerisch NULL geworden ist), ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.
Zwei neuere Urteile stellen klar, dass für die Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse einzig der Wert im Todeszeitpunkt von Belang ist (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, welche mit dem Tod des Erblassers erlöschen, ist eben in diesem Moment nicht mehr vorhanden. Daher kann dieses auch nicht mehr angerechnet werden, zumal andernfalls das Pflichtteilsrecht durch Anrechnungen von (im Todeszeitpunkt gar nicht mehr vorhandenen) Nutzniessungen und Wohnrechten ausgehebelt werden könnte (so der Entscheid KG BL vom 30.01.2018, E. 7.4.1). Der Erblasser kann nicht den Pflichtteilsanspruch der anderen Erben verkleinern, indem er die im Todeszeitpunkt erloschene Nutzniessung entgeltlich erklärt und dafür einen Betrag einsetzt, der danach vom Anrechnungswert abgezogen werden soll.
Das Bundesgericht hat sich dieser Lösung angenähert, indem es bei einer Anfechtung gegen einen Entscheid einer Vorinstanz, welche den Wert der übertragenen Liegenschaft unter Ausschluss des Wohnrechts schätzen liess, nicht opponiert hat (so BGer vom 25.02.2021, BGer 5A_472/2020 und 5A_481/2020, E. 9.2). Damit ist neuerdings davon auszugehen, dass keine Anrechnungen von Nutzniessungen und Wohnrechten bei der Erbteilung mehr erfolgen kann.
Daraus ergeben sich folgende Tipps:
1. Beziehen Sie alle pflichtteilsgeschützten Erben in ihre Regelung mit ein und lassen Sie diese den Erbvertrag mitunterzeichnen, auch einen allfälligen Verzicht auf entsprechende Herabsetzungsansprüche.
2. Im Rahmen von Erbteilungen ist die Berücksichtigung von vorbehaltenen Nutzniessungen und Wohnrechten nicht mehr zulässig. Eine entsprechende Berechnung ist zu korrigieren.