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Unsere erfahrenen Partneranwälte sind Experten im Bereich des Firmenrechts und informieren, beraten und vertreten Sie in allen firmenrechtlichen Belangen. Ob Sie nach der Gründung eines Unternehmens die Rechtsform wechseln wollen, Fragen zur Gesellschafter- oder Geschäftsführerhaftung haben oder aber eine Vermögensabtretung im Zuge einer Firmenauflösung oder eines Konkurses vornehmen müssen. Unsere Anwälte für Firmenrecht stehen Ihnen bei allen firmenrechtlichen Problemen mit Rat und Tat zur Seite.

Anwalt für Firmenrecht

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Rechtsanwalt für Firmenrecht

Das Firmenrecht bietet Unternehmen einen Rahmen, der sie voneinander unterscheidbar macht und sie vor Verwechslung schützt. Dieses Rechtsgebiet beschäftigt sich nämlich mit den Vorgaben, die für die Namensgebung einer Firma gelten. Dabei sind sowohl genaue Bestimmungen bezüglich der Zusammensetzung des Firmennamens als auch weitere Grundsätze für die Namensgebung zu berücksichtigen. So darf der Firmenname mitunter keine Täuschungen verursachen. Dies ist auch für die Kunden von Bedeutung, da es eine Orientierung im weiten Feld der konkurrierenden Unternehmen ermöglicht.

Bei einer Firma handelt es sich um den Namen eines kaufmännischen Unternehmens als Rechtsträger. Fachanwälte für Firmenrecht unterstützen Klienten aus dem Business-Bereich unter anderem bei der rechtskonformen Firmenbildung.

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Wann ist ein Anwalt für Firmenrecht nötig?

Ein Unternehmen zu gründen und zu führen setzt nicht nur ein ausgereiftes Konzept, sondern auch eine Kenntnis der relevanten gesetzlichen Bestimmungen voraus. Als Bestandteil des Unternehmensrechts ist das Firmenrecht ein wichtiges Rechtsgebiet, mit welchem sich Unternehmer auf jeden Fall beschäftigen sollten. Dabei fokussiert sich das Firmenrecht vor allem auf die Rechtsaspekte, die in der Gründungsphase zu berücksichtigen sind, denn es geht hier insbesondere um die Firmenbildung.

Darunter fällt unter anderem die Auswahl eines Namens und der passenden Rechtsform für das Unternehmen. Ein einzigartiger Firmenname schützt das eigene Unternehmen nicht nur im alltäglichen Geschäftsverkehr vor einer Verwechslung – durch Eintragung der Firma in das Handelsregister wird dieser Schutz auch rechtlich verankert. Durch die Firmeneintragung wird sozusagen der Rechtsanspruch auf alleinige Nutzung der Firma begründet. Dieser Rechtsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Ein Anwalt für Firmenrecht sollte am besten bereits bei der Gründung eines Unternehmens hinzugezogen werden. Er unterstützt Unternehmen jedoch nicht nur bei der Firmenbildung, sondern kann diese auch im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Nutzung des Firmennamens vertreten. Neben der Beratung und Begleitung in der Gründungsphase und Hilfestellungen zu den Themen Firmeneintragung und Firmenberechtigung ist ein Fachanwalt für Firmenrecht auch die geeignete Ansprechperson, wenn Änderungen (zum Beispiel hinsichtlich der Rechtsform) vorgenommen werden sollen oder das Unternehmen international tätig ist.

Diese Leistungen bietet ein Anwalt für Firmenrecht

Ein Anwalt für Firmenrecht begleitet Unternehmen mitunter bei den Vorbereitungen für die Gründung und bei Änderungsprozessen der Firma. Er unterstützt diese bei der Firmenbildung, bei der Findung einer geeigneten Rechtsform und der Umsetzung der entsprechenden Erfordernisse sowie bei der Firmeneintragung. Weiters beantwortet er etwaige Fragen zu sonstigen wichtigen Themen wie etwa der Firmenberechtigung und dem internationalen Firmenrecht und vertritt Unternehmer im Falle eines Rechtsstreits.

Nicht zuletzt ist die Unternehmensgründung auch ein formaler Akt. Damit sich Unternehmer ganz auf den Start ihres Unternehmens und den Aufgaben, die damit zusammenhängen, konzentrieren können, übernimmt ein Rechtsanwalt für Firmenrecht neben der Aufklärung über die relevanten Rechtsaspekte auch die erforderlichen Formalitäten. Ein Fachanwalt für Firmenrecht erbringt zum Beispiel folgende Leistungen:

  • individuelle Beratung und Begleitung bei der Firmenbildung
  • Prüfungen hinsichtlich der Erfüllung der firmenrechtlichen Vorgaben
  • Aufklärung über die Besonderheiten der verschiedenen Rechtsformen
  • Unterstützung bei Firmenänderungen und Fragen zur Gründung von Zweigniederlassungen
  • Erstellung von Gesellschaftsverträgen
  • aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Firmenbildung

Im Vorfeld der Firmeneintragung geht es zunächst um die Findung eines unverwechselbaren Namens für das Unternehmen. Der Firmenname wird in juristischem Sinne schlicht als Firma bezeichnet. Bei der Firmenbildung (also der Namensgebung) sind einige Vorgaben zu beachten. Der Firmenname setzt sich zusammen aus dem Firmenkern, wobei es sich dabei um eine Sach-, Personen-, Phantasie- oder eine gemischte Bezeichnung handeln kann, und dem Rechtsformzusatz. Einzelunternehmen müssen zumindest ihren Nachnamen in der Firma anführen, es können auch Zusätze (Fantasiebezeichnungen oder Tätigkeitsfeld) gewählt werden. In manchen Fällen ist ein weiterer Firmenzusatz gesetzlich vorgeschrieben – beispielsweise wenn es sich um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt oder sich das Unternehmen in Liquidation befindet.

Darüber hinaus sind noch weitere Firmenzusätze erlaubt, so diese den firmenrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine ergänzende Phantasiebezeichnung handeln. Nationale, territoriale oder regionale Bezeichnungen bedürfen einer Bewilligung. Generell darf die Firma nicht bloss aus Zeichen bestehen, sondern muss Buchstaben bzw. Zahlen enthalten. Zudem sind bei der Firmenbildung bestimmte Grundsätze zu beachten. So darf die Firmenbezeichnung nicht gegen Gesetze, Verordnungen und das religiöse, sittliche oder nationale Empfinden verstossen („Schutz öffentlicher Interessen“). Zu berücksichtigen sind ausserdem folgende Grundsätze:

  • Der Firmengegenstand soll keine Täuschungen verursachen.
  • Die Firma hat den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen und diese möglichst klar auszudrücken. 
  • Pro Unternehmen darf nur eine Firma geführt werden. Mehrsprachige Fassungen der Firma sind möglich, so diese identisch sind. („Firmeneinheit“)
  • Die Firma muss sich von anderen Firmen deutlich unterscheiden. („Firmenausschliesslichkeit“).
  • Hochstaplerische Hinweise oder Hinweise auf die Unternehmensgrösse sind in der Firma verboten („Reklameverbot“).

Die Beiziehung eines Anwalts für Firmenrecht während der Gründungsphase ermöglicht eine zeitsparende und rechtskonforme Firmenbildung. Unternehmer erfahren von diesem, welche Grundsätze bei der Namensgebung zu beachten sind und welche Firmenzusätze im Einzelfall notwendig bzw. ob die gewünschten Zusätze erlaubt sind. Möglich ist auch eine Prüfung der Firma im Hinblick auf die obengenannten Rechtsvorgaben. Ein Rechtsanwalt unterstützt Unternehmer nicht nur bei der Gründung, sondern auch im Falle einer Unternehmensnachfolge.

Firmeneintragung durch einen Anwalt für Firmenrecht

Der Schutz hinsichtlich der alleinigen Nutzung der Firma wird erst durch Eintragung der Firma in das Handelsregister wirksam. Die Firmeneintragung erfolgt am Sitz der Hauptniederlassung des Unternehmens und kann auch von einem Rechtsanwalt für Firmenrecht durchgeführt werden. Eine Firmeneintragung ist bei manchen Rechtsformen verpflichtend vorgesehen. Das betrifft zum Einen kaufmännische Unternehmen. Zum Anderen gilt dies auch für Gesellschaften, bei welchen die Eintragung Voraussetzung für deren Entstehung ist.

So weist die Firmeneintragung bei einer AG, Kommandit-AG, GmbH und Genossenschaft sowie einer nicht kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaft rechtsbegründende Wirkung auf. Stiftungen sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Gleiches gilt im Falle von Statutenänderungen, die nicht lediglich über interne Wirkungen verfügen.

In manchen Fällen kann eine Firmeneintragung zudem nachträglich gefordert sein, auch wenn das Unternehmen bereits als Rechtseinheit besteht. Dies betrifft unter anderem Vereine, welche ein kaufmännisches Unternehmen betreiben oder revisionspflichtig sind und nach kaufmännischer Art geführte Einzelunternehmen, deren Jahresumsatz 100.000 Franken übersteigt. Ob eine Firmeneintragung erforderlich ist, kann mit einem Rechtsexperten abgeklärt werden. Dieser kümmert sich auch um die Formalitäten, die nötig sind, um eine Firmeneintragung zu erwirken.

Im Handelsregister eingetragene Firmen geniessen einen Firmenschutz: Sie haben das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch der Firma und können eine Unterlassungsklage einreichen, wenn ein Firmenname eines jüngeren Unternehmens verwechselbar mit dem eigenen Firmennamen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Schadenersatzklage oder eine Strafanzeige möglich. Ziel der Unterlassungsklage ist es, die jüngere Firma zur Änderung des Firmennamens zu verpflichten.

Hilfreich ist eine Rechtsberatung ausserdem nicht nur bei Unsicherheiten, ob der gewünschte Firmenname allgemein zulässig ist, sondern auch bei vermuteter Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen. Für einen Laien kann das oft schwierig zu beurteilen sein. Um von einer Verwechslungsgefahr sprechen zu können, muss es sich nämlich nicht um exakt denselben Firmennamen handeln – Schon einzelne Worte oder gar Buchstaben die denjenigen einer anderen Firma gleichen, können unter Umständen problematisch sein, wenn es sich um wesentliche Elemente der Firma handelt.

Ein Anwalt für Firmenrecht weiss, nach welchen Kriterien eine Verwechslungsgefahr beurteilt wird. Nützlich ist eine juristische Beratung sowohl vor der Eintragung ins Firmenbuch als auch für bereits eingetragene Firmen, die sich in ihrem Recht auf ausschliesslichen Gebrauch der Firma eingeschränkt sehen. In solchen Fällen kann mit einem Juristen besprochen werden, inwieweit Chancen bestehen, die andere Firma zur Änderung der Firmenbezeichnung zu bewegen und wie dabei vorzugehen ist. Wenn es sinnvoll erscheint, wird dieser eine Klage in die Wege leiten und das Unternehmen vor Gericht vertreten. Juristische Begleitung empfiehlt sich freilich auch, wenn man selbst als beklagte Partei von einer solchen Klage betroffen ist.

Haftung des Anwalt für Firmenrecht bei nicht erfolgter Eintragung

Eine fahrlässige oder vorsätzliche Nichtbefolgung der Eintragungspflicht hat rechtliche Konsequenzen: Das Unternehmen haftet für hieraus entstandenen Schaden und erhält eine Ordnungsbusse von der Registerbehörde. Zudem ist auch in strafrechtlicher Hinsicht mit Konsequenzen zu rechnen, denn wer unwahre Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde macht oder eintragungspflichtige Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.

Firmenberechtigung

Zur Führung einer Firma müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So besteht für eine einfache Gesellschaft (eG), einen Verein, eine Stiftung oder einen Trust keine Firmenberechtigung. Somit kann in diesem Fall auch kein Firmenschutz geltend gemacht werden. Jedoch geniessen diese Unternehmungen stattdessen einen Namenschutz. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Firmenberechtigung ist wichtiger Bestandteil einer jeden Unternehmensgründung und wird in einer Rechtsberatung von einem Anwalt für Firmenrecht ebenfalls vorgenommen. Auch die damit zusammenhängenden Rechte können in einem Beratungsgespräch in Erfahrung gebracht werden.

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Rechtsformen

Zu den grundlegenden Voraussetzungen für den Unternehmensstart zählt auch die Wahl einer passenden Rechtsform. Die Rechtsform hat weitreichende Auswirkungen und ist mitunter auch in Hinsicht auf Haftungsfragen und sonstige finanzielle und rechtliche Aspekte entscheidend. Bei der Auswahl einer Rechtsform sollte daher sehr bedacht vorgegangen werden. Mit Hilfe eines Anwalts können die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsformen abgewägt werden. Unternehmer erhalten persönliche Empfehlungen, damit eine optimale Umsetzung der Unternehmenswünsche gelingt.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass je nach Rechtsform andere Anforderungen an den bzw. die Unternehmer gestellt sind. So ist für die Gründung einer Gesellschaft beispielsweise ein Gesellschaftsvertrag nötig. Welche Erfordernisse die jeweilige Rechtsform mit sich bringt, wird in einer juristischen Beratung ebenfalls erörtert. Zudem unterstützt ein Anwalt für Firmenrecht seine Klienten auch bei der konkreten Umsetzung – zum Beispiel durch Erstellung eines rechtssicheren Gesellschaftsvertrages.

Bis vor kurzem hatte die jeweilige Rechtsform auch einen starken Einfluss auf die Firmenbildung. So musste die Firma einer Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft beispielsweise den Familiennamen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters beinhalten. Diese Rechtsvorgaben wurden im Jahr 2016 vereinheitlicht, sodass die Firmenbezeichnung nun bei sämtlichen Handelsgesellschaften und Genossenschaften – unter Berücksichtigung der allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze – frei gewählt werden kann. Zwingend ist nun aber immer die Angabe der jeweiligen Rechtsform – entweder ausgeschrieben oder unter Nutzung der zulässigen Abkürzungen.

Der Grundsatz der Ausschliesslichkeit einer Firma wurde ebenfalls vereinheitlicht und auf die gesamte Schweiz ausgedehnt – der Firmenschutz besteht nun also unabhängig von der Rechtsform für die ganze Schweiz. Zu beachten ist jedoch, dass bereits im Handelsregister eingetragene Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften einstweilen keine Verpflichtung trifft, ihre Firma an die neuen Vorgaben anzupassen und die Rechtsform anzugeben. Um eine schweizweite Ausschliesslichkeit der Firma zu erwirken, ist dies jedoch nötig. Bei Fragen zu den neuen firmenrechtlichen Regelungen kann ein Fachanwalt für Firmenrecht kontaktiert werden. Dieser begleitet Unternehmen auch bei der Umsetzung der Anpassungen und im Falle einer Änderung der Rechtsform.

Internationales Firmenrecht

Ist ein Unternehmen nicht nur in der Schweiz, sondern auch international tätig, stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist und inwieweit hier der Firmenschutz greift – insbesondere dann, wenn eine ausländische Gesellschaft in der Schweiz tätig sein will und beispielsweise eine Zweigniederlassung gegründet werden soll. In dem Fall findet das Schweizer Recht vor allem für die Rechtsbeziehungen Anwendung, die nach aussen gerichtet sind.

Für interne Angelegenheiten gilt zumeist das ausländische Recht. Für die Gründung selbst muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz bestellt werden und ein Eintrag im Handelsregister erfolgen. Wird eine ausländische Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen, besteht kein Firmenschutz. Ein Fachanwalt für Firmenrecht hilft Unternehmen bei der Gründung einer Zweigniederlassung und ist ihnen bei etwaigen Unklarheiten zum internationalen Firmenrecht behilflich.

Wie findet man einen Rechtsanwalt für Firmenrecht?

Um die bestmögliche Unterstützung für Ihr Anliegen zu erhalten, empfiehlt es sich, neben der entsprechenden Qualifikation und Erfahrung im Fachgebiet Firmenrecht auch auf die Tätigkeitsschwerpunkte des jeweiligen Anwalts zu achten. Haben Sie beispielsweise Fragen zum internationalen Firmenrecht, sind Sie auf jeden Fall gut beraten, wenn Sie einen Juristen beauftragen, der in diesem Gebiet besonders versiert ist. Weist Ihr Anliegen auch einen Bezug zu anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel dem Steuerrecht auf, kann dies gleichermassen bei der Wahl eines passenden Rechtsanwalts berücksichtigt werden.

Natürlich spielt auch der Kanzleistandort eine wichtige Rolle bei der Anwaltssuche. Hier auf unserer Plattform können Sie ganz gezielt nach Fachanwälten für Firmenrecht in Ihrem Kanton suchen und die verschiedenen Angebote vergleichen. Sie erhalten nicht nur eine Übersicht über die potentiellen Anwälte, sondern können sich durch Klick auf das jeweilige Anwaltsprofil nähere Informationen einholen und auch Bewertungen einsehen. Auf diese Weise können Sie auch einen Einblick in die Arbeitsweise und die persönlichen Eigenschaften des jeweiligen Juristen erlangen. Bei Interesse können Sie ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch vereinbaren, um sich einen persönlichen ersten Eindruck zu verschaffen. Denn nicht zuletzt ist auch die zwischenmenschliche Ebene eine wichtige Entscheidungsgrundlage.

Kosten eines Anwalt für Firmenrecht

Die Anwaltskosten fallen je nach Einzelfall und dem damit verbundenen Aufwand unterschiedlich hoch aus. Mit welchen Kosten in Ihrem Fall zu rechnen ist, erfahren Sie nach Schilderung Ihres Anliegens vom Anwalt Ihrer Wahl. In der Regel erfolgt die Abrechnung per Stundenhonorar, sodass mit Kosten in der Höhe von etwa 250 Franken und mehr pro Stunde zu rechnen ist. Die Honorarvorstellungen richten sich dabei nicht nur nach den Qualifikationen und besonderen Fachkenntnissen des jeweiligen Juristen, sondern werden von zusätzlichen Faktoren wie etwa der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles oder dem Streitwert beeinflusst. Ausserdem kann auch die finanzielle Situation des Klienten bei der Ansetzung der Kosten berücksichtigt werden.

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