Sie sind Anwalt?

Bauhandwerkerpfandrecht und Erfüllungsgarantie:

Rechtsexpertin: Avv. Dipl.-Jur. Dominique Calcò Labbruzzo
Bauherrenvertretung
16/09/2026

Bauhandwerkerpfandrecht und Erfüllungsgarantie: Wo die Pfandsicherung endet

Ein wichtiger Entscheid für Bauunternehmer, Generalunternehmer, Entwickler und Prozesspraktiker

Das Bauhandwerkerpfandrecht gehört zu den stärksten Sicherungsinstrumenten des schweizerischen Baurechts. Es schützt Unternehmer und Handwerker, die durch ihre Arbeit einen Mehrwert an einem Grundstück geschaffen haben, gegen das Risiko ausbleibender Zahlung.

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass nicht jede wirtschaftlich mit einem Bauprojekt zusammenhängende Forderung automatisch pfandgesichert ist.

Ein aktueller Entscheid des Handelsgerichts Zürich verdeutlicht diese Grenze mit besonderer Klarheit: Ein Rückerstattungsanspruch des Unternehmers infolge einer vom Besteller gezogenen Erfüllungsgarantie ist grundsätzlich nicht bauhandwerkerpfandberechtigt.

Für die Baupraxis ist diese Abgrenzung von erheblicher Bedeutung.

Ausgangslage

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Unternehmerin gestützt auf einen Werkvertrag Bauarbeiten ausgeführt.

Im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss stellte sie zugunsten der Bestellerin eine abstrakte Erfüllungsgarantie.

Solche Garantien sind in Bauprojekten gängige Praxis. Sie dienen dem Besteller als zusätzliche Sicherheit für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung und sollen das wirtschaftliche Risiko absichern, falls der Unternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Während der Bauausführung erhielt die Unternehmerin mehrere Akontozahlungen.

Nach Abschluss der Arbeiten verweigerte die Bestellerin jedoch die Zahlung der Schlussrechnung und zog zusätzlich die Erfüllungsgarantie.

Die Garantiegeberin zahlte den garantierten Betrag an die Bestellerin aus.

Da es sich um eine abstrakte Garantie handelte, musste die Unternehmerin diesen Betrag der Garantiegeberin ersetzen.

Die Unternehmerin argumentierte, wirtschaftlich betrachtet sei ihr dieser Betrag wieder entzogen worden, obwohl sie die Bauleistungen erbracht habe.

Deshalb verlangte sie unter anderem die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auch für diesen Rückerstattungsanspruch.

Die zentrale Rechtsfrage

Die entscheidende Frage lautete:

Kann ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch des Unternehmers gegen die Bestellerin, der aus einer gezogenen Erfüllungsgarantie entsteht, durch ein Bauhandwerkerpfandrecht gesichert werden?

Das Gericht verneinte dies.

Das Kernprinzip des Bauhandwerkerpfandrechts

Das Bauhandwerkerpfandrecht nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB schützt nicht jede beliebige Forderung aus einem Bauverhältnis.

Pfandberechtigt sind nur Forderungen, die unmittelbar als Gegenleistung für konkrete Bauarbeiten entstanden sind.

Das zugrunde liegende Schutzkonzept ist klar:

Wer durch Arbeit, Material oder Leistungen einen baulichen Mehrwert am Grundstück schafft, soll zur Sicherung seines Werklohns auf das Grundstück zugreifen können.

Entscheidend ist also die direkte Verbindung zwischen:

  • erbrachter Bauleistung
  • und der gesicherten Forderung.

Diese Kausalität ist rechtlich zentral.

Warum die Garantie-Forderung anders behandelt wird

Hier liegt die juristisch entscheidende Differenz.

Der Rückerstattungsanspruch aus einer gezogenen Erfüllungsgarantie ist rechtlich nicht identisch mit der ursprünglichen Werklohnforderung.

Das Gericht stellte klar:

Die Werklohnforderung und der garantierechtliche Erstattungsanspruch sind zwei unterschiedliche Forderungen.

Die ursprünglichen Werklohnansprüche waren durch Akontozahlungen bereits erfüllt worden.

Durch den Abruf der Garantie lebt die Werklohnforderung nicht wieder auf.

Stattdessen entsteht ein neuer, eigenständiger Anspruch aus dem Garantieverhältnis.

Rechtlich handelt es sich also nicht um dieselbe Forderung in anderer Form, sondern um einen neuen Anspruch.

Und genau darin liegt der entscheidende Punkt.

Dieser neue Anspruch entsteht nicht als unmittelbare Gegenleistung für Bauarbeiten.

Er basiert auf garantierechtlichen Mechanismen.

Damit fehlt die direkte pfandrechtliche Anknüpfung.

Wirtschaftliche Betrachtung genügt nicht

Aus wirtschaftlicher Sicht wirkt die Situation nachvollziehbar anders.

Der Unternehmer könnte argumentieren:

„Ich habe gearbeitet, wurde zunächst bezahlt, aber durch den Garantieabruf wurde mir das Geld faktisch wieder entzogen.“

Diese wirtschaftliche Betrachtung erscheint auf den ersten Blick plausibel.

Das Gericht lehnt sie dennoch ab.

Warum?

Weil das Bauhandwerkerpfandrecht kein allgemeines wirtschaftliches Ausgleichsinstrument ist.

Es schützt klar definierte Forderungen.

Eine rein wirtschaftliche Betrachtung würde die gesetzlichen Grenzen verwischen.

Dann könnten zahlreiche mittelbare Ansprüche in den Anwendungsbereich geraten:

  • Garantie-Rückforderungen
  • Regressforderungen
  • Schadenersatzforderungen
  • vertragsrechtliche Nebenansprüche

Das würde die Funktion des Bauhandwerkerpfandrechts erheblich ausweiten.

Das Gericht wollte diese Ausdehnung bewusst vermeiden.

Abgrenzung zum Garantierückbehalt

Besonders praxisrelevant ist die Unterscheidung zum klassischen Garantierückbehalt.

Hier besteht ein wesentlicher Unterschied.

Beim Garantierückbehalt behält der Besteller einen Teil des Werklohns vertraglich zurück.

Die entsprechende Werklohnforderung bleibt bestehen.

Sie wird gerade nicht erfüllt.

Deshalb bleibt der unmittelbare Bezug zur Bauleistung erhalten.

Anders bei der gezogenen Erfüllungsgarantie.

Dort wurde die Werklohnforderung zunächst erfüllt.

Der spätere Garantieabruf schafft einen separaten neuen Anspruch.

Die rechtliche Struktur ist deshalb grundlegend anders.

Abweichende obergerichtliche Diskussion

Interessant ist, dass das Obergericht Zürich in einem früheren Entscheid die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in einer ähnlichen Konstellation zugelassen hatte.

Wichtig ist jedoch die Präzisierung:

Das Obergericht entschied nicht materiell zugunsten einer definitiven Pfandberechtigung.

Es hielt lediglich fest, dass die Rechtslage im damaligen Zeitpunkt nicht eindeutig genug sei, um eine vorläufige Eintragung klar auszuschliessen.

Das Handelsgericht hält nun ausdrücklich an seiner strengeren Linie fest.

Nach seiner Auffassung besteht keine relevante Rechtsunsicherheit.

Praktische Folgen für Unternehmer

Dieser Entscheid hat erhebliche praktische Konsequenzen.

Wer als Unternehmer Erfüllungsgarantien stellt, sollte sich bewusst sein:

Der wirtschaftliche Verlust nach einem Garantieabruf lässt sich nicht automatisch über ein Bauhandwerkerpfandrecht absichern.

Das erhöht das Risikoprofil erheblich.

Besonders relevant ist dies in Konstellationen mit:

  • angespannten Bauprojekten
  • Abnahme-Streitigkeiten
  • Mängelbehauptungen
  • Liquiditätsproblemen des Bestellers
  • aggressivem Claim Management

Vertragliche Risikosteuerung wird zentral

Die praktische Lehre ist eindeutig:

Das Risiko darf nicht erst im Streitfall entdeckt werden.

Es muss bereits vertraglich gesteuert werden.

Denkbare Schutzmechanismen:

  • klare Abrufbedingungen für Garantien
  • Missbrauchsklauseln
  • abgestufte Sicherungsmechanismen
  • Begrenzung abstrakter Garantierisiken
  • alternative Sicherheiten
  • sorgfältige Dokumentation von Leistungserbringung und Abnahme

Gerade bei internationalen Bauprojekten mit komplexen Sicherungsstrukturen ist diese Risikoanalyse entscheidend.

Fazit

Der Entscheid bestätigt ein fundamentales Prinzip des schweizerischen Baupfandrechts:

Das Bauhandwerkerpfandrecht schützt Werklohnforderungen für konkrete Bauleistungen – nicht jede wirtschaftliche Folge eines Bauvertrags.

Ein garantierechtlicher Rückerstattungsanspruch mag wirtschaftlich mit der Bauleistung zusammenhängen.

Rechtlich genügt das nicht.

Für Bauunternehmer bedeutet das:

Erfüllungsgarantien sind kein rein technisches Sicherungsinstrument – sie können erhebliche ungesicherte Rückforderungsrisiken schaffen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 8. Juli 2024, Geschäfts-Nr. HE240051

Anwalt benötigt?

Finde und beauftrage den passenden Anwalt für dein Rechtsproblem.

zur Anwaltssuche
4 Bewertungen
Avv. Dipl.-Jur. Dominique Calcò Labbruzzo Rechtsanwältin für Erbrecht
8001 Zürich, 8046 Zürich, Zürich
4 Bewertungen
BaurechtErbrecht
Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Rechtstipp auf www.goanwalt.ch wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

GoAnwalt
Übersicht zum Datenschutz

Diese Webseite verwendet Cookies, die für einige Funktionen der Webseite notwendig sind oder zur Optimierung der Inhalte dienen (auch Inhalte von Fremdanbietern).

Die Cookies werden im Browser gespeichert.

Lesen Sie gerne auch mehr in unserer Seite zum Datenschutz

Sie können die Einstellungen anpassen, in dem Sie Navigation auf der linken Seite nutzen.