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Bundesgericht rettet Testament

Im vorliegenden Fall ging es um die Ungültigkeitsklage gegen ein Testament nach Art. 519 ff. ZGB. Der Erblasser war unverheiratet und kinderlos. Gesetzliche Alleinerbin war seine Schwester. Vor seinem Tod hatte er einem Notar mehrere Dokumente übergeben: ein handschriftliches Testament ohne Unterschrift, zwei fotokopierte Fassungen des handschriftlichen Testaments mit Originalunterschrift sowie eine maschinengeschriebene Fassung mit Originalunterschrift. Die Schwester erhob Klage auf Ungültigkeit dieser letztwilligen Verfügungen.

Die kantonalen Gerichte gaben der Klage statt. Sie vertraten die Auffassung, dass kein gültiges eigenhändiges Testament vorliege, weil das handschriftliche Original nicht unterschrieben war. Die Unterschrift auf den anderen Dokumenten könne diesen Formmangel nicht heilen. Sie erklärten deshalb sämtliche testamentarischen Verfügungen für ungültig und anerkannten die Schwester als alleinige gesetzliche Erbin.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Ungültigkeitsklage ab. Es erinnerte zunächst daran, dass das eigenhändige Testament nach Art. 505 Abs. 1 ZGB vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein muss. Grundsätzlich genügen weder ein nicht unterschriebenes handschriftliches Testament noch eine unterschriebene Fotokopie oder eine unterschriebene maschinengeschriebene Fassung für sich allein den gesetzlichen Formvorschriften.

Entscheidend war hier jedoch, dass zwischen dem handschriftlichen Testament und der unterzeichneten maschinengeschriebenen Fassung nach Auffassung des Bundesgerichts ein klarer, innerer und unzweideutiger Zusammenhang bestand. Die maschinengeschriebene Version verwies ausdrücklich darauf, dass ihr eine handschriftliche Fassung beigefügt sei, welche ihre Authentizität bestätige. Zudem stimmten Ort, Datum und Inhalt der Verfügungen überein. Das Bundesgericht erachtete diesen Zusammenhang als ausreichend, damit die Unterschrift auf dem maschinengeschriebenen Dokument ausnahmsweise auch das handschriftliche Dokument deckt.

Das Gericht stellte klar, dass die Formvorschriften zwar streng zu handhaben sind, aber kein Selbstzweck darstellen. Das Prinzip des favor testamenti verlangt, dass letztwillige Verfügungen nach Möglichkeit aufrechterhalten werden, sofern die Zwecke der Form – insbesondere Rechtssicherheit, Echtheit und Abschlussfunktion – gewahrt bleiben. Im konkreten Fall sei dies gegeben gewesen.

Damit anerkannte das Bundesgericht ausnahmsweise die Gültigkeit des Testaments. Die Ungültigkeitsklage der Schwester wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 15’000 und eine Parteientschädigung von CHF 17’000wurden der Schwester auferlegt. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu regelt.

Kernaussage des Urteils:

Ein eigenhändiges Testament kann ausnahmsweise auch dann gültig sein, wenn die Unterschrift nicht auf dem handschriftlichen Original steht, sofern zwischen diesem und einem unterzeichneten Begleitdokument ein klarer, untrennbarer innerer Zusammenhang besteht, der sich aus dem Inhalt der Dokumente selbst ergibt.

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