Gütertrennung: Was Ehepaare in der Schweiz wissen müssen
- Rechtsexperte: Dr. iur. Jacob Bollag
- Erbrecht
Die Gütertrennung ist neben der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft einer der drei vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Güterstände. Sie stellt den Güterstand mit der grössten vermögensrechtlichen Autonomie der Ehegatten dar.
1. Grundprinzip der Gütertrennung
Das zentrale Merkmal der Gütertrennung ist die vollständige Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten. Es existiert kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es, nutzt es und verfügt darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken selbständig. Folglich haftet auch jeder Ehegatte für seine Schulden ausschliesslich mit seinem eigenen gesamten Vermögen.
Diese strikte Trennung unterscheidet die Gütertrennung fundamental vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, bei dem das während der Ehe entgeltlich erworbene Vermögen (die Errungenschaft) bei der Auflösung des Güterstandes, beispielsweise durch Scheidung, grundsätzlich hälftig geteilt wird. Bei der Gütertrennung entfällt ein solcher Ausgleichsanspruch vollständig.
2. Entstehungsgründe der Gütertrennung
Die Gütertrennung kann auf drei verschiedene Arten begründet werden:
a) Vertragliche Gütertrennung
Ehegatten können jederzeit vor oder während der Ehe durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. Dies ist der häufigste Weg, diesen Güterstand zu wählen.
b) Gesetzliche Gütertrennung (von Gesetzes wegen)
In bestimmten, vom Gesetz klar definierten Fällen tritt die Gütertrennung automatisch ein:
- Bei der gerichtlichen Trennung der Ehe (Art. 118 Abs. 1 ZGB ).
- Bei der Konkurseröffnung über einen Ehegatten, der unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebt (Art. 188 ZGB ).
- Unter bestimmten Voraussetzungen im internationalen Verhältnis, wenn Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im selben Staat hatten und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 54 Abs. 3 IPRG ).
c) Gerichtliche Gütertrennung
Ein Ehegatte kann beim zuständigen Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Art. 185 ZGB zählt beispielhaft solche Gründe auf:
- Überschuldung des anderen Ehegatten oder Pfändung seines Anteils am Gesamtgut.
- Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft durch den anderen Ehegatten.
- Ungerechtfertigte Verweigerung der Zustimmung zu einer Verfügung über Gesamtgut (im Güterstand der Gütergemeinschaft).
- Auskunftsverweigerung über Einkommen, Vermögen oder Schulden.
- Dauernde Urteilsunfähigkeit des anderen Ehegatten.
Auch im Rahmen von Eheschutzmassnahmen bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts kann das Gericht auf Antrag die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die Rechtsprechung verlangt hierfür, dass neben der geringen Wahrscheinlichkeit einer Wiedervereinigung zusätzliche Umstände vorliegen, wobei die Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_945/2014 ; BGer 5A_561/2024 ).
3. Auflösung und Auseinandersetzung
Wird die Gütertrennung während der Ehe durch Gerichtsurteil oder Ehevertrag eingeführt, muss der bisherige Güterstand (z.B. Errungenschaftsbeteiligung) aufgelöst und güterrechtlich auseinandergesetzt werden. Die Auseinandersetzung richtet sich nach den Regeln des bisherigen Güterstandes (Art. 192 ZGB). Dies bedeutet, dass beispielsweise die Errungenschaft, die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Gütertrennung gebildet wurde, nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird.
Bei einer späteren Scheidung oder im Todesfall erfolgt keine weitere güterrechtliche Auseinandersetzung mehr, da die Vermögen bereits getrennt sind. Jeder Ehegatte (bzw. seine Erben) behält sein Vermögen.
4. Fazit
Die Gütertrennung bietet maximale wirtschaftliche Unabhängigkeit und Schutz vor den Schulden des Partners. Sie ist besonders für Ehegatten mit unternehmerischer Tätigkeit oder erheblichen Vermögensunterschieden bzw. Schulden eine prüfenswerte Option.
Zu beachtende Aspekte:
- Solide gesetzliche Grundlage: Die Regeln zur Gütertrennung sind im ZGB klar umschrieben. Die Entstehungsgründe und Wirkungen sind gesetzlich und durch die Rechtsprechung präzisiert.
- Verzicht auf Teilhabe: Der wesentliche Nachteil ist der vollständige Verzicht auf die Teilhabe am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Dies kann insbesondere denjenigen Ehegatten benachteiligen, der sich zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung beruflich zurückgenommen und dadurch weniger eigenes Vermögen gebildet hat.
Die Entscheidung für oder gegen die Gütertrennung sollte daher nach sorgfältiger Abwägung der individuellen Lebens- und Vermögenssituation und idealerweise nach Einholung fachkundiger Beratung getroffen werden.
Geprüft von rechtlichen Expert:innen
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