Prozesskostensicherheit im Erbverfahren
- Rechtsexpertin: Dominique Calcò Labbruzzo
- Erbrecht
Der Entscheid des Bundesgerichts 5A_898/2025 vom 13. März 2026 behandelt eine prozessuale Streitfrage im Kontext eines erbrechtlichen Verfahrens und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO.
Ausgangspunkt bildet ein Erbfall, bei welchem der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und seinen Sohn auf den Pflichtteil beschränkt hatte. Nach dem Tod entstand zwischen den beiden gesetzlichen Erben ein Konflikt über den Nachlass. Der Sohn leitete zunächst ein Auskunftsverfahren ein und später eine Erbschaftsklage. Parallel dazu stellte die Ehefrau im Auskunftsverfahren ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung mit der Begründung, die Einbringlichkeit ihrer Forderung sei gefährdet.
Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch ab, ebenso das Obergericht als Beschwerdeinstanz. Die Ehefrau gelangte daraufhin an das Bundesgericht und rügte sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine unrichtige Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO.
Im prozessualen Vorfeld stellt das Bundesgericht klar, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt, der anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als zulässig.
In materieller Hinsicht steht die Auslegung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO im Zentrum. Diese Bestimmung sieht eine Sicherstellungspflicht vor, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Das Bundesgericht betont, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der restriktiv anzuwenden ist. Erforderlich ist eine qualifizierte Gefährdung, wobei eine bloss abstrakte oder entfernte Möglichkeit der Uneinbringlichkeit nicht genügt. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen eines Ermessensentscheids der kantonalen Instanzen, in welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift.
Die Vorinstanz hatte entscheidend darauf abgestellt, dass dem Beschwerdegegner ein erheblicher Pflichtteilsanspruch aus einem Nachlass von rund 121 Millionen Franken zusteht. Dieser Erbanteil sei pfändbar und stelle damit eine ausreichende Vermögensbasis dar, um eine Parteientschädigung zu sichern. Eine erhebliche Gefährdung sei daher nicht ersichtlich.
Das Bundesgericht bestätigt diese Argumentation. Es hält fest, dass mit dem Tod des Erblassers die Erben die Erbschaft als Ganzes erwerben (Art. 560 Abs. 1 ZGB) und damit grundsätzlich eine vermögenswerte Position entsteht, die auch vor der Erbteilung verwertbar ist. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Unsicherheit bezüglich der effektiven Durchsetzung des Erbanspruchs, etwa aufgrund eines möglichen Verfahrens über die Erbunwürdigkeit oder einer verzögerten Erbteilung, vermag daran nichts zu ändern. Solche Umstände stellen nach Auffassung des Bundesgerichts keine hinreichend konkrete Gefährdung dar.
Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin, namentlich die angeblich fehlende Liquidität des Beschwerdegegners, die Fremdfinanzierung der Prozesse sowie die Komplexität des Erbverfahrens, vermögen keine erhebliche Gefährdung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung zu begründen. Entscheidend ist die gesamthafte wirtschaftliche Betrachtung, wobei der substanzielle Erbanteil überwiegt.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs weist das Bundesgericht ebenfalls zurück. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegt, inwiefern ihr aus einer allfälligen Gehörsverletzung ein Nachteil entstanden sein soll. Zudem fehlt es an einer substantiellen Begründung, welche zusätzlichen Argumente sie bei Kenntnis der fraglichen Akten hätte vorbringen können.
Der Entscheid bestätigt damit die restriktive Praxis zur Anordnung von Prozesskostensicherheiten und verdeutlicht, dass hohe Vermögenswerte in Form von Erbansprüchen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Realisierung noch nicht unmittelbar erfolgt ist. Gleichzeitig unterstreicht er die hohe Bedeutung einer präzisen Begründung sowohl bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten als auch bei der Rüge von Rechtsverletzungen.
Für die Praxis ergibt sich daraus, dass eine Sicherheitsleistung nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO nur in Ausnahmefällen angeordnet wird. Selbst komplexe erbrechtliche Konstellationen mit unsicherem Ausgang genügen nicht, sofern objektiv erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, die eine spätere Vollstreckung ermöglichen.
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