Sie erhalten plötzlich die Kündigung – ohne klare Begründung, aber kurz nachdem Sie eine Lohnerhöhung, Bonus, Provisionen etc. gefordert oder auf Misstände am Arbeitsplatz hingewiesen haben. Oder die Kündigung trifft Sie, nachdem Sie sich gewerkschaftlich engagiert oder ein Kind bekommen haben erfüllt haben. Solche Kündigungen können missbräuchlich sein – und Sie haben rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Dieser Artikel erklärt, wann eine Kündigung als Rachekündigung gilt, welche Rechte Sie haben und wie Sie vorgehen sollten.
Was ist eine missbräuchliche Kündigung?
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie nicht auf sachlichen Gründen beruht, sondern aus Gründen ausgesprochen wird, die das Gesetz ausdrücklich verbietet. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) und kantonale Personalgesetze listen konkrete Fälle auf, in denen eine Kündigung als missbräuchlich gilt [Art. 336 OR]. Dazu gehören beispielsweise:
- Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften: Wenn Sie wegen Ihres Alters, Ihrer Religion, Ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung gekündigt werden – es sei denn, diese Eigenschaft beeinträchtigt Ihre Arbeit oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich [Art. 336 Abs. 1 lit. a OR].
- Kündigung wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte: Wenn Sie gekündigt werden, weil Sie z. B. an einer Demonstration teilgenommen, eine Petition unterzeichnet oder Ihre Meinung geäussert haben – es sei denn, dies verletzt Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis [Art. 336 Abs. 1 lit. b OR].
- Kündigung zur Vereitelung von Ansprüchen: Wenn der Arbeitgeber Sie kündigt, um z. B. eine Bonuszahlung, eine Beförderung oder eine Pension zu umgehen [Art. 336 Abs. 1 lit. c OR].
- Kündigung wegen Geltendmachung von Ansprüchen: Wenn Sie gekündigt werden, weil Sie z. B. unbezahlte Überstunden, Lohnnachzahlungen oder Schadenersatz gefordert haben [Art. 336 Abs. 1 lit. d OR].
- Kündigung wegen Militär- oder Zivildienst: Wenn Sie gekündigt werden, weil Sie Ihren obligatorischen Militär- oder Zivildienst leisten [Art. 336 Abs. 1 lit. e OR].
- Kündigung wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit: Wenn Sie gekündigt werden, weil Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder sich gewerkschaftlich engagieren [Art 336 Abs. 2 lit. a OR].
- Kündigung während einer Amtszeit als Arbeitnehmervertreter: Wenn Sie als gewählter Arbeitnehmervertreter gekündigt werden, ohne dass der Arbeitgeber einen begründeten Anlass nachweisen kann [Art. 336 Abs. 2 lit. b OR].
Eine missbräuchliche Kündigung ist nicht ungültig. Das bedeutet: Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schwere des Missbrauchs und anderen Umständen richtet [Art. 336a OR].
Wann liegt eine Rachekündigung vor?
Eine Rachekündigung ist eine Unterform der missbräuchlichen Kündigung; wohl die in der Praxis bedeutsamste. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber Sie kündigt, um sich für eine Handlung zu „rächen“, die Sie im Rahmen Ihrer Rechte als Arbeitnehmer:in ausgeübt haben. Typische Beispiele sind:
- Kündigung nach einer Beschwerde: Sie haben sich über Mobbing, Diskriminierung oder unrechtmässige Anweisungen beschwert – und erhalten kurz darauf die Kündigung.
- Kündigung nach einer Forderung: Sie haben z. B. eine Lohnerhöhung, die Auszahlung von Überstunden oder die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen gefordert – und werden daraufhin gekündigt.
- Kündigung nach einer Weigerung: Sie haben sich geweigert, eine rechtswidrige Anweisung (z. B. Schwarzarbeit, Manipulation von Daten) auszuführen – und werden daraufhin entlassen.
- Kündigung nach einer Enthüllung: Sie haben interne Missstände (z. B. Korruption, Umweltverstösse) gemeldet – und werden dafür bestraft.
Eine Rachekündigung muss nicht immer offensichtlich sein. Oft wird sie mit scheinbar sachlichen Gründen (z. B. „betriebliche Umstrukturierung“, „mangelnde Leistung“) verschleiert. Entscheidend ist, ob der wahre Grund für die Kündigung in der „Rache“ liegt. Dafür müssen Sie jedoch Beweise vorlegen – z. B. E-Mails, Zeugenaussagen oder eine zeitliche Nähe zwischen Ihrer Handlung und der Kündigung.
Was sagt das Gesetz konkret?
Das Schweizer Recht schützt Arbeitnehmer:innen vor missbräuchlichen Kündigungen auf mehreren Ebenen:
1. Obligationenrecht (OR)
Das OR ist die zentrale Rechtsgrundlage für missbräuchliche Kündigungen. Es definiert, wann eine Kündigung missbräuchlich ist [Art. 336 OR], und regelt die Folgen:
- Entschädigung: Bei einer missbräuchlichen Kündigung haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen [Art. 336a OR]. Die genaue Höhe hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schwere des Missbrauchs und anderen Umständen ab.
- Frist für die Geltendmachung: Sie müssen die Entschädigung innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen [Art. 336b OR]. Versäumen Sie diese Frist, verfällt Ihr Anspruch.
2. Kantonale Personalgesetze
Für Angestellte des öffentlichen Dienstes (z. B. Kantons- oder Gemeindeangestellte) gelten zusätzlich kantonale Personalgesetze. Diese enthalten oft ähnliche Regelungen wie das OR, können aber z. B. andere Entschädigungshöhen oder zusätzliche Verfahrensvorschriften vorsehen.
3. Gleichstellungsgesetz (GlG)
Wenn Sie wegen Ihres Geschlechts gekündigt wurden (z. B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit oder Geschlechterdiskriminierung), können Sie sich zusätzlich auf das Gleichstellungsgesetz berufen. Dieses sieht eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor [Art. 5 GlG].
4. Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine Kündigung auch dann missbräuchlich sein kann, wenn sie formell korrekt ist, aber in ihrer Art und Weise gegen Treu und Glauben verstösst. Beispiele:
- Der Arbeitgeber kündigt Ihnen während einer Krankheit oder eines Militärdienstes, ohne einen sachlichen Grund zu nennen [BGE 131 III 535].
- Der Arbeitgeber kündigt Ihnen kurz vor einer Pensionierung, um eine Abgangsentschädigung zu umgehen [Art. 336 Abs. 1 lit. c OR].
- Der Arbeitgeber kündigt Ihnen, nachdem Sie interne Missstände gemeldet haben (Whistleblowing), ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt [BGE 125 III 70].
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Kündigung missbräuchlich war, sollten Sie folgende Schritte prüfen:
1. Prüfen Sie die Kündigungsgründe
- Formelle Korrektheit: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und (bei öffentlichen Arbeitgebern) begründet sein. Fehlt die Begründung, kann dies bereits ein Indiz für eine missbräuchliche Kündigung sein.
- Sachliche Gründe: Hat der Arbeitgeber sachliche Gründe genannt (z. B. betriebliche Umstrukturierung, Leistungsmängel)? Wenn ja, prüfen Sie, ob diese stichhaltig sind oder nur vorgeschoben wurden.
- Zeitlicher Zusammenhang: Gab es kurz vor der Kündigung einen Konflikt, eine Beschwerde oder eine Forderung Ihrerseits? Ein enger zeitlicher Zusammenhang kann auf eine Rachekündigung hindeuten.
2. Sammeln Sie Beweise
Um eine missbräuchliche Kündigung geltend zu machen, brauchen Sie Beweise. Mögliche Beweismittel sind:
- Schriftliche Unterlagen: Kündigungsschreiben, E-Mails, Protokolle von Gesprächen, Arbeitszeugnisse, Leistungsbeurteilungen.
- Zeugenaussagen: Kollegen:innen, Vorgesetzte oder Kund:innen, die den Konflikt oder die Kündigung miterlebt haben.
- Dokumentation: Notizen über Gespräche, Vorfälle oder Anweisungen, die auf eine Rachekündigung hindeuten.
- Ärztliche Atteste: Falls die Kündigung während einer Krankheit oder nach einem Unfall erfolgte.
3. Reagieren Sie rechtzeitig
- Frist für die Geltendmachung: Sie haben 180 Tage Zeit, um die Entschädigung geltend zu machen [Art. 336b OR]. Die Frist beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Versäumen Sie die Frist, verfällt Ihr Anspruch.
- Einsprache bei öffentlichen Arbeitgebern: Wenn Sie beim Kanton oder einer Gemeinde angestellt sind, müssen Sie die Kündigung oft innerhalb einer kürzeren Frist (z. B. 30 Tage) anfechten. Informieren Sie sich über die Fristen in Ihrem Kanton.
4. Fordern Sie die Entschädigung ein
- Schriftliche Aufforderung: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, die Entschädigung zu zahlen. Begründen Sie, warum die Kündigung missbräuchlich war, und nennen Sie die Höhe der geforderten Entschädigung.
- Verhandlung: Oft lässt sich eine Einigung aussergerichtlich erzielen. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, einen teuren Rechtsstreit zu vermeiden.
- Klage einreichen: Wenn keine Einigung möglich ist, können Sie beim Arbeitsgericht oder (bei öffentlichen Arbeitgebern) beim Verwaltungsgericht Klage einreichen. Die Klage muss innerhalb der 180-Tage-Frist erfolgen.
5. Prüfen Sie weitere Ansprüche
Neben der Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung können weitere Ansprüche bestehen:
- Lohnfortzahlung: Wenn Sie während einer Krankheit oder eines Unfalls gekündigt wurden, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Lohnfortzahlung [Art. 324a OR].
- Schadenersatz: Wenn die Kündigung zu einem finanziellen Schaden geführt hat (z. B. durch den Verlust einer Bonuszahlung), können Sie Schadenersatz fordern [Art. 97 OR].
- Genugtuung: Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen (z. B. Mobbing, Diskriminierung) können Sie eine Genugtuung verlangen [Art. 49 OR].
Häufige Fragen (FAQ)
1. Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt, weil ich mich über Mobbing beschwert habe. Ist das eine Rachekündigung? Ja, das könnte eine Rachekündigung sein. Wenn die Kündigung ausschliesslich erfolgte, weil Sie sich beschwert haben, ist sie missbräuchlich [Art. 336 Abs. 1 lit. d OR]. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Wichtig ist, dass Sie Beweise für den Zusammenhang zwischen Ihrer Beschwerde und der Kündigung sammeln (z. B. E-Mails, Zeugenaussagen).
2. Ich wurde während meines Militärdienstes gekündigt. Was kann ich tun? Eine Kündigung wegen Militärdienst ist immer missbräuchlich [Art. 336 Abs. 1 lit. e OR]. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung. Zudem ist die Kündigung nichtig, wenn sie während des Militärdienstes oder innerhalb von vier Wochen danach ausgesprochen wurde [Art. 336c OR]. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, und Sie können Ihre Arbeit nach dem Militärdienst wieder aufnehmen.
3. Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt, weil ich schwanger bin. Ist das erlaubt? Nein, eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist diskriminierend und missbräuchlich [Art. 3 GlG]. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Zudem können Sie verlangen, dass die Kündigung für nichtig erklärt wird [Art. 5 GlG]. Das bedeutet: Sie können Ihre Arbeit fortsetzen, als wäre die Kündigung nie erfolgt.
4. Ich wurde gekündigt, weil ich mich gewerkschaftlich engagiert habe. Was nun? Eine Kündigung wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit ist missbräuchlich [Art. 336 Abs. 2 lit. a OR]. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung. Zudem können Sie verlangen, dass die Kündigung für nichtig erklärt wird, wenn Sie während Ihrer Amtszeit als Arbeitnehmervertreter:in gekündigt wurden [Art. 336 Abs. 2 lit. b OR].
5. Mein Arbeitgeber hat mir keine Begründung für die Kündigung gegeben. Ist das ein Problem? Ja, das kann ein Problem sein. Bei öffentlichen Arbeitgebern muss die Kündigung begründet sein [Art 16 Personalgesetz Bern]. Fehlt die Begründung, kann dies ein Indiz für eine missbräuchliche Kündigung sein. Bei privaten Arbeitgebern ist eine Begründung nicht zwingend vorgeschrieben, aber ein Fehlen kann ebenfalls auf eine missbräuchliche Kündigung hindeuten.
Fazit
Eine missbräuchliche Kündigung – insbesondere eine Rachekündigung – ist ein schwerwiegender Verstoss gegen das Arbeitsrecht. Das Schweizer Recht schützt Sie vor solchen Kündigungen und sieht eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor. Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig handeln: Sammeln Sie Beweise, prüfen Sie die Kündigungsgründe und fordern Sie die Entschädigung innerhalb der 180-Tage-Frist ein.
Da jeder Fall anders ist und die Beweisführung oft komplex sein kann, empfiehlt es sich, frühzeitig eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Diese:r kann Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützen und sicherstellen, dass Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen – eine missbräuchliche Kündigung soll nicht ungestraft bleiben.