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Nutzniessung und Erbunwürdigkeit

Rechtsexpertin: Avv. Dipl.-Jur. Dominique Calcò Labbruzzo
Erbrecht
18/08/2026

Im Zentrum des Verfahrens stand ein langjähriger erbrechtlicher Streit innerhalb einer Familie im Kanton Waadt. Nach dem Tod des Vaters bestand zugunsten der Mutter ein Nutzniessungsrecht an der gesamten Erbschaft. Später wurde der Sohn I. strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, weil er seine Mutter getötet hatte; zudem wurde er wegen Erbunwürdigkeit von ihrer Erbschaft ausgeschlossen. Streitig blieb jedoch, ob er trotz dieses Verhaltens ab dem Tod der Mutter Anspruch auf die Erträge der noch ungeteilten väterlichen Erbschaft hatte, namentlich auf Mieteinnahmen aus Liegenschaften.

Die Erben von A. und H.machten geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn I.aus dem Tod der Mutter, den er selbst verursacht habe, einen Vorteil ziehe. Sie verlangten deshalb, die Nutzniessung der Mutter sei fiktiv bis zu ihrem 100. Geburtstag, also bis zum 2. Juni 2024, weiterzuführen. Das erstinstanzliche Gericht hatte diese Lösung übernommen. Die kantonale Berufungsinstanz hob diesen Teil jedoch auf mit der Begründung, eine Nutzniessung ende gesetzlich mit dem Tod der berechtigten Person und könne nicht künstlich verlängert werden.

Das Bundesgericht widersprach dieser Sichtweise teilweise. Es hielt fest, dass die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 ZGB grundsätzlich im gesamten Privatrecht gelten, also auch im Sachenrecht. Die Vorinstanz habe deshalb nicht einfach mit dem Argument des numerus clausus der dinglichen Rechte ablehnen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob im konkreten Fall eine offensichtlich stossende Situation vorliegt, weil der Täter gerade durch die von ihm verursachte Beendigung der Nutzniessung wirtschaftlich profitiert. Das Bundesgericht entschied diese Frage nicht selbst endgültig, sondern wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese prüft, ob die restriktiven Voraussetzungen von Art. 2 ZGB erfüllt sind und welche Korrekturen gegebenenfalls vorzunehmen sind.

Im zweiten Teil des Verfahrens ging es um eine prozessuale Frage. I. hatte in seiner Berufung versehentlich beantragt, ein erstinstanzlicher Urteilspunkt sei aufrechtzuerhalten, obwohl aus seiner Begründung klar hervorging, dass er dessen Aufhebung wollte. Die Vorinstanz behandelte seine spätere Berichtigung als unzulässige Änderung des Rechtsbegehrens. Das Bundesgericht qualifizierte dies als überspitzten Formalismus. Wenn aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres ersichtlich sei, was eine Partei tatsächlich beantragen wolle, dürfe eine blosse sprachliche Unrichtigkeit nicht zu einem Rechtsverlust führen. Auch in diesem Punkt wurde die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

Ergebnis: Beide Beschwerden wurden gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kernaussage des Entscheids:

Das Bundesgericht stellt klar, dass selbst im Sachenrecht die Grundsätze von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu prüfen sind, wenn jemand aus einer von ihm selbst verursachten Situation einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zieht. Zudem darf das Prozessrecht nicht in einer Weise angewendet werden, die in bloss formaler Hinsicht den Zugang zum materiellen Recht vereitelt.

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