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Rechtssicherheit im Erbrecht: Willensvollstrecker

Rechtsexpertin: Avv. Dipl.-Jur. Dominique Calcò Labbruzzo
Bauherrenvertretung
08/05/2026

Keine Wiedererwägung abgeschlossener Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker

Obergericht des Kantons Zürich – II. Zivilkammer

Beschluss und Urteil vom 28. November 2024 (PF240047)

Einleitung

Die Tätigkeit eines Willensvollstreckers führt in der Praxis regelmässig zu Konflikten. Erben fühlen sich übergangen, Informationsflüsse werden als unzureichend wahrgenommen, Entscheidungen erscheinen einseitig oder wirtschaftlich fragwürdig. Das schweizerische Recht stellt hierfür ein wichtiges Instrument zur Verfügung: die Aufsichtsbeschwerde gegen Handlungen des Willensvollstreckers gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB.

Doch wie weit reicht die Korrekturmöglichkeit des Gerichts selbst?

Kann ein Gericht einen bereits eröffneten verfahrensabschliessenden Entscheid im Aufsichtsbeschwerdeverfahren später wieder in Wiedererwägung ziehen, weil sich ein Fehler herausstellt oder eine Partei telefonisch interveniert?

Mit dieser praxisrelevanten Frage befasste sich das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid mit erheblicher Bedeutung für Nachlassverfahren, Willensvollstrecker und Prozessvertreter.

Die Antwort des Gerichts ist klar: Nein.

Der Sachverhalt

Dem Entscheid lag ein Konflikt in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen einen Willensvollstrecker zugrunde.

Die Beschwerdeführer des erstinstanzlichen Verfahrens verlangten die Amtsenthebung des eingesetzten Willensvollstreckers und stellten weitere Anträge betreffend dessen Verhalten im Nachlassmandat.

Noch vor Abschluss des Verfahrens legte der Willensvollstrecker jedoch sein Mandat nieder.

Das Bezirksgericht schrieb daraufhin das Verfahren hinsichtlich der verlangten Amtsenthebung als gegenstandslos ab. Weitere Anträge betrachtete das Gericht als durch Rückzug erledigt.

Soweit zunächst nichts Ungewöhnliches.

Interessant wurde der Fall erst danach.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer kontaktierte die Vorinstanz telefonisch und erklärte, die Kostenregelung sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei eines der als zurückgezogen behandelten Rechtsbegehren in Wahrheit nie zurückgezogen worden.

Das Gericht reagierte darauf bemerkenswert.

Es zog seinen bereits eröffneten Abschreibungsentscheid teilweise in Wiedererwägung, hob diesen in Bezug auf einzelne Punkte auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. Grundlage dafür sollte Art. 256 Abs. 2 ZPO sein.

Der betroffene ehemalige Willensvollstrecker focht diese Wiedererwägungsverfügung beim Obergericht Zürich an.

Mit Erfolg.

Die zentrale Rechtsfrage

Im Kern ging es um die Reichweite von Art. 256 Abs. 2 ZPO.

Die Bestimmung lautet sinngemäss, dass Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich nachträglich als unrichtig erweisen, von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden können – sofern nicht das Gesetz oder die Rechtssicherheit entgegenstehen.

Auf den ersten Blick scheint die Sache einfach.

Die Aufsicht über Willensvollstrecker wird dogmatisch der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet.

Damit könnte Art. 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich anwendbar sein.

Doch das Obergericht stellte klar, dass die formale dogmatische Einordnung allein nicht genügt.

Entscheidend ist die Natur des konkreten Verfahrens.

Freiwillige Gerichtsbarkeit ist nicht gleich freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Gericht betonte zunächst, dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker zwar technisch der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet wird.

Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sämtliche Mechanismen dieser Verfahrenskategorie uneingeschränkt gelten.

Gerade hier liegt die praktische Bedeutung des Entscheids.

Klassische Fälle freiwilliger Gerichtsbarkeit betreffen häufig deklaratorische oder administrative richterliche Tätigkeiten.

Ein typisches Beispiel ist der Erbschein.

Wird ein Erbschein ausgestellt und später taucht ein Testament auf, muss eine Korrektur möglich sein.

Genau für solche Konstellationen ist Art. 256 Abs. 2 ZPO geschaffen.

Denn ein Erbschein schafft keine materielle Rechtskraft. Er steht immer unter Vorbehalt einer definitiven materiellen gerichtlichen Klärung.

Anders bei Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker.

Hier geht es nicht um rein administrative Feststellungen.

Hier steht das konkrete Verhalten eines Mandatsträgers im Streit.

Es gibt kontradiktorische Parteistellungen.

Es werden konkrete Verfahrenshandlungen überprüft.

Es entstehen Entscheidungen mit unmittelbarer praktischer Tragweite.

Das Verfahren weist damit strukturell deutlich mehr Nähe zu streitigen Verfahren auf als zu klassischen Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit.

Der Grundsatz der Unabänderlichkeit

Das Obergericht erinnerte an einen zentralen prozessualen Grundsatz:

Ein verfahrensabschliessender Entscheid kann nach seiner Eröffnung grundsätzlich vom entscheidenden Gericht selbst nicht mehr geändert werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Entscheid bereits formell rechtskräftig ist.

Dieser Grundsatz dient der Rechtssicherheit.

Parteien müssen sich darauf verlassen können, dass ein eröffnetes Verfahren beendet ist und nicht durch spätere informelle Interventionen wieder auflebt.

Gerade im Erbrecht ist dies von erheblicher Bedeutung.

Nachlassverfahren sind oft bereits emotional belastet.

Zusätzliche Unsicherheit durch unvorhersehbare Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren würde Konflikte weiter verschärfen.

Das Gericht stellte klar:

Auch ein möglicherweise fehlerhafter Entscheid wird dadurch nicht automatisch revisibel durch dasselbe Gericht.

Dafür existiert das gesetzliche Rechtsmittelsystem.

Warum Art. 256 Abs. 2 ZPO hier nicht hilft

Das Obergericht anerkannte ausdrücklich, dass Art. 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich neben dem normalen Rechtsmittelsystem bestehen kann.

Die Norm ist kein theoretisches Relikt.

Sie hat ihren legitimen Anwendungsbereich.

Aber nicht hier.

Warum?

Weil die Rechtssicherheit im konkreten Kontext schwerer wiegt.

Das Gericht argumentierte überzeugend:

Wenn aufsichtsrechtliche Entscheide gegen Willensvollstrecker jederzeit wieder in Wiedererwägung gezogen werden könnten, wären abgeschlossene Verfahren faktisch nie wirklich abgeschlossen.

Parteien könnten fortlaufend neue Anläufe unternehmen.

Bereits entschiedene Fragen könnten immer wieder aufgerollt werden.

Eine endgültige aufsichtsrechtliche Beurteilung wäre kaum mehr möglich.

Das wäre systemwidrig.

Gerade die Aufsicht über Willensvollstrecker verlangt Verlässlichkeit.

Willensvollstrecker treffen laufend operative Entscheidungen.

Erben und andere Beteiligte müssen wissen, woran sie sind.

Auch ein Willensvollstrecker selbst braucht Klarheit über den Bestand gerichtlicher Entscheidungen.

Die praktische Bedeutung für Willensvollstrecker

Der Entscheid stärkt die Position von Willensvollstreckern erheblich.

In der Praxis werden Aufsichtsbeschwerden teilweise strategisch eingesetzt.

Nicht immer steht ausschliesslich die sachliche Kontrolle im Vordergrund.

Mitunter dienen Verfahren auch der Verfahrensverzögerung oder Druckausübung.

Das Urteil setzt hier eine wichtige Grenze.

Ist ein aufsichtsrechtliches Verfahren abgeschlossen und ein Entscheid eröffnet, kann derselbe Richter nicht einfach aufgrund nachträglicher Interventionen das Verfahren wieder öffnen.

Dies schafft Stabilität.

Gleichzeitig bedeutet dies nicht, dass Fehler schutzlos bleiben.

Parteien müssen jedoch den korrekten Rechtsmittelweg beschreiten.

Bedeutung für Erben und Rechtsvertreter

Auch für Erben ist der Entscheid wichtig.

Wer mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, darf sich nicht darauf verlassen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung informell korrigiert.

Ein Telefonanruf genügt nicht.

Ein Hinweis auf ein Missverständnis genügt ebenfalls nicht.

Wer einen Fehler sieht, muss die vorgesehenen Rechtsmittel nutzen.

Das erhöht die Verfahrensdisziplin.

Zugleich schützt es alle Beteiligten vor unvorhersehbaren Verfahrensschleifen.

Gerade in komplexen Nachlässen mit internationalen Bezügen ist dies entscheidend.

Internationale Perspektive

Für internationale Mandanten ist diese Entscheidung besonders relevant.

In vielen Jurisdiktionen bestehen flexible Mechanismen zur Korrektur richterlicher Entscheidungen.

Schweizer Verfahren folgen hier einem stärker formalisierten Ansatz.

Sobald ein verfahrensabschliessender Entscheid eröffnet wurde, tritt ein hohes Mass an Bestandskraft ein.

Dies erhöht die Vorhersehbarkeit.

Gleichzeitig verlangt es prozessuale Präzision.

Wer internationale Nachlasskonflikte in der Schweiz führt, muss diese Dynamik verstehen.

Strategische Lessons Learned

Der Entscheid liefert mehrere praktische Erkenntnisse:

Erstens:

Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker sind kein offenes Dauerkontrollinstrument.

Zweitens:

Art. 256 Abs. 2 ZPO ist kein allgemeines Korrekturwerkzeug für unzufriedene Parteien.

Drittens:

Rechtssicherheit kann selbst innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorrang haben.

Viertens:

Verfahrensabschliessende Entscheide entfalten starke Stabilität bereits vor formeller Rechtskraft.

Fünftens:

Fehler müssen über formelle Rechtsmittel angegriffen werden.

Fazit

Das Obergericht Zürich schafft mit diesem Entscheid eine wichtige Klarstellung im schweizerischen Erbrecht.

Obwohl die Aufsicht über Willensvollstrecker dogmatisch der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet wird, gelten deren Korrekturmechanismen nicht grenzenlos.

Wo kontradiktorische Parteistellungen bestehen und verfahrensabschliessende Entscheidungen über konkrete Handlungen getroffen werden, gewinnt die Rechtssicherheit Vorrang.

Für die Praxis bedeutet das:

Ein abgeschlossener aufsichtsrechtlicher Entscheid gegen einen Willensvollstrecker ist nicht einfach durch Wiedererwägung wieder zu öffnen.

Im Nachlassrecht ist Verlässlichkeit oft ebenso wichtig wie materielle Korrektheit.

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