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Regress im Baurecht

Rechtsexpertin: Avv. Dipl.-Jur. Dominique Calcò Labbruzzo
Bauherrenvertretung
08/05/2026

Wenn Mängelrechte verwirken, kann auch der Rückgriff scheitern

Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 24. März 2025 (HG220137), nicht rechtskräftig

Ein aktuelles Urteil des Handelsgerichts Zürich zeigt eine wichtige Grenze des Regresses zwischen Baubeteiligten.

Grundsätzlich können Architekt, Bauleitung und Unternehmer bei Baumängeln solidarisch haften, wenn ihre jeweiligen Pflichtverletzungen denselben Schaden mitverursacht haben. Wird beispielsweise ein mangelhaftes Werk erstellt und die Bauleitung überwacht die Arbeiten ungenügend, kann die Bauherrschaft grundsätzlich beide in Anspruch nehmen.

Im konkreten Fall wurde die Architektin von der Bauherrin erfolgreich belangt, weil sie ihre Bauleitungs- und Überwachungspflichten verletzt hatte. Die Klage gegen die Unternehmerin wurde hingegen abgewiesen, weil die Mängelrechte der Bauherrin gegenüber der Unternehmerin verwirkt waren. Unter anderem waren Mängel nicht rechtzeitig oder nicht korrekt geltend gemacht worden.

Später wollte die Rechtsnachfolgerin der Architektin bei der Unternehmerin Regress nehmen. Das Handelsgericht verneinte diesen Anspruch.

Die Begründung: Ein Regress nach Art. 148 Abs. 2 OR setzt ein Solidarschuldverhältnis voraus. Wenn die Ansprüche der Bauherrschaft gegen die Unternehmerin bereits verwirkt sind, besteht keine Mängelhaftung der Unternehmerin mehr – und damit auch keine solidarische Haftung, auf die ein Regress gestützt werden könnte.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Verjährung: Eine verjährte Forderung kann unter Umständen noch als Naturalobligation bestehen. Eine verwirkte Forderung erlischt hingegen grundsätzlich endgültig. Genau deshalb kann die Verwirkung im Aussenverhältnis auch den Rückgriff im Innenverhältnis ausschliessen.

Für Architekten, Bauleitungen und Unternehmer ist der Entscheid besonders relevant. Wer im Erstprozess belangt wird, muss früh prüfen, ob Regressmöglichkeiten durch Streitverkündung, rechtzeitige Einwendungen oder prozessuale Anträge gesichert werden müssen.

Fazit: Im Baurecht reicht es nicht, erst nach Zahlung über Regress nachzudenken. Wenn Mängelrechte gegenüber einem möglichen Mitschuldner bereits verwirkt sind, kann der Rückgriff endgültig verloren sein.

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