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Testament trotz psychischer Erkrankung?

Rechtsexpertin: Avv. Dipl.-Jur. Dominique Calcò Labbruzzo
Erbrecht
22/07/2026

Testierfähigkeit trotz schwerer psychischer Erkrankung

Zur Anfechtung eines Testaments und zum Nachweis eines luziden Intervalls im Erbrecht

Die Frage der Testierfähigkeit gehört zu den heikelsten Themen des Erbrechts. Besonders schwierig wird die Beurteilung, wenn die Erblasserin oder der Erblasser an einer schweren psychischen Erkrankung litt und zugleich eine letztwillige Verfügung errichtet hat, welche nahe Angehörige benachteiligt oder ausschliesst. Ein Urteil der I. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 25. März 2025 zeigt exemplarisch, unter welchen Voraussetzungen ein Testament trotz chronischer psychischer Erkrankung als gültig anerkannt werden kann.

Ausgangslage

Die Erblasserin, ledig und kinderlos, verstarb im Jahr 2019. Sie litt an paranoider Schizophrenie und stand seit Jahren unter einer vormundschaftlichen Schutzmassnahme, später unter umfassender Beistandschaft. Mit einem eigenhändigen Testament vom 30. Dezember 2017 vermachte sie eine alte Liegenschaft samt Grundstück einem Verwandten. Die Mutter und die Schwester der Erblasserin fochten das Testament an. Sie machten geltend, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügt.

Das Gericht hatte somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung erfüllt waren.

Rechtlicher Rahmen

Nach Art. 519 Abs. 1 ZGB kann eine Verfügung von Todes wegen gerichtlich aufgehoben werden, wenn der Erblasser oder die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung nicht verfügungsfähig war. Im Bereich des Testamentsrechts setzt dies insbesondere Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 467 ZGB voraus.

Urteilsfähigkeit bedeutet, dass eine Person Sinn, Zweck und Folgen ihres Handelns erfassen und entsprechend ihrem freien Willen entscheiden kann. Dazu gehört nicht nur das intellektuelle Erfassen der Situation, sondern auch die Fähigkeit, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten und äusserem Einfluss zu widerstehen.

Grundsätzlich wird die Urteilsfähigkeit bei erwachsenen Personen vermutet. Wer sie bestreitet, muss das Gegenteil beweisen. Bestehen jedoch ernsthafte Hinweise auf eine dauerhafte schwere geistige Beeinträchtigung, wird diese Vermutung umgestossen. In einem solchen Fall obliegt es jener Partei, die sich auf das Testament beruft, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in einem luziden Intervall handelte.

Die psychische Erkrankung der Erblasserin

Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass die Erblasserin seit vielen Jahren an paranoider Schizophrenie litt. Die Akten zeigten eine langjährige psychiatrische Betreuung, mehrere Klinikaufenthalte sowie eine einschneidende Schutzmassnahme. Auch der behandelnde Psychiater hatte in anderem Zusammenhang bescheinigt, dass die Patientin nicht urteilsfähig sei.

Das Appellationsgericht bestätigte deshalb, dass die Klägerinnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten dargetan hatten. Damit war die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen.

Entscheidend war nun nicht mehr, ob die Erblasserin generell krank war, sondern ob sie im konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung dennoch über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügte.

Das luzide Intervall als zentrale Frage

Im Zentrum des Verfahrens stand damit der Nachweis eines sogenannten luziden Intervalls. Die Rechtsprechung anerkennt, dass auch Personen mit schwerer psychischer Erkrankung punktuell in der Lage sein können, in Bezug auf eine bestimmte Frage klar und selbstbestimmt zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist insoweit relativ und muss stets bezogen auf den konkreten Akt beurteilt werden.

Der behandelnde Psychiater erklärte, Personen mit paranoider Schizophrenie könnten je nach Schwere der Erkrankung „Momente der Klarheit“ aufweisen. Es sei möglich, dass eine solche Person in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit die Realität korrekt erfasse und sich frei entscheide. Bezogen auf die Erblasserin hielt er fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie das Testament in einem solchen Zustand verfasst habe. Gleichzeitig erklärte er aber auch, jede ihrer Entscheidungen sei durch die Krankheit beeinflusst gewesen.

Das Gericht hielt fest, dass diese Aussagen für sich allein nicht ausreichten, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen luziden Zustand am konkreten Tag der Testamentserrichtung zu beweisen. Der Arzt hatte sich nicht spezifisch zum Gesundheitszustand an jenem Tag geäussert. Dennoch blieb seine Aussage insofern bedeutsam, als sie die Möglichkeit eines luziden Intervalls nicht ausschloss.

Die Bedeutung der Aussage des Beistands

Ausschlaggebend war letztlich die Aussage des damaligen umfassenden Beistands der Erblasserin. Dieser schilderte, die Erblasserin habe sich zunächst bei ihm erkundigt, wie ein eigenhändiges Testament zu errichten sei. Damit zeigte sie, dass sie den Wunsch hatte, eine formgültige letztwillige Verfügung zu verfassen, und sich gezielt über die rechtlichen Anforderungen informierte.

Am Tag der Testamentserrichtung übergab sie ihm das Testament persönlich. Der Beistand erklärte, sie sei ihm an diesem Tag vollkommen klar erschienen. Später habe sie ihn mehrfach daran erinnert, das Testament sicher aufzubewahren und vertraulich zu behandeln. Sie habe zudem verstanden, dass der Begünstigte nicht sofort informiert werden müsse.

Für das Gericht ergab sich daraus, dass die Erblasserin jedenfalls in Bezug auf die konkrete testamentarische Frage logisch, zielgerichtet und bewusst handelte. Die Richter massen der Aussage des Beistands erhebliches Gewicht bei, gerade weil sie sich auf konkrete Wahrnehmungen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bezog.

Klarheit und Nachvollziehbarkeit des Testaments

Das Gericht prüfte auch den Inhalt des Testaments. Zwar genügt die blosse sprachliche Klarheit eines Testaments nicht, um Urteilsfähigkeit zu beweisen. Umgekehrt kann aber ein völlig unverständlicher oder absurder Inhalt ein Indiz gegen Testierfähigkeit sein.

Im vorliegenden Fall war die Verfügung klar, nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Erblasserin bezeichnete den Begünstigten detailliert mit Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und familiärer Beziehung. Sie nannte auch Gründe für ihre Entscheidung, insbesondere dessen Bereitschaft, sich um die alte Liegenschaft zu kümmern, während andere Angehörige dazu nicht bereit seien.

Hinzu kam, dass die Erblasserin nach den Aussagen des Beistands schon länger erklärt hatte, ihrer Schwester nichts hinterlassen zu wollen. Die testamentarische Regelung erschien somit nicht als Ausdruck eines wirren oder absurden Gedankengangs, sondern als Fortsetzung einer bereits zuvor geäusserten Haltung.

Keine automatische Ungültigkeit bei psychischer Erkrankung

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht aus der Schizophrenie und der umfassenden Beistandschaft nicht automatisch auf Testierunfähigkeit schloss. Das Urteil bestätigt damit einen zentralen Grundsatz des schweizerischen Erbrechts: Auch eine schwer psychisch erkrankte Person kann gültig testieren, wenn im konkreten Zeitpunkt die Fähigkeit bestand, die Tragweite der Verfügung zu verstehen und entsprechend zu handeln.

Entscheidend ist somit immer die konkrete Situation im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Eine chronische Krankheit, selbst in schwerer Ausprägung, führt nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung.

Beweisrechtliche Überlegungen

Das Urteil zeigt auch die praktische Bedeutung der Beweisführung in erbrechtlichen Ungültigkeitsklagen. Die Klägerinnen hatten zwar auf medizinische Unterlagen und frühere Einschätzungen zur fehlenden Urteilsfähigkeit verwiesen. Das genügte jedoch nur dazu, die Vermutung der Urteilsfähigkeit zu widerlegen. Für die abschliessende Beurteilung musste geprüft werden, ob ein luzides Intervall überwiegend wahrscheinlich war.

Gerade bei verstorbenen Personen ist dieser Nachweis naturgemäss schwierig. Umso wichtiger sind Aussagen von Personen, die im massgeblichen Zeitpunkt engen Kontakt zur Erblasserin oder zum Erblasser hatten und konkrete Beobachtungen schildern können. Ebenso bedeutsam sind Umstände wie die Vorbereitung der Verfügung, das Verhalten nach der Errichtung und die innere Kohärenz des Inhalts.

Auffällig ist im vorliegenden Fall auch, dass keine gerichtliche Expertise eingeholt wurde, obwohl dies bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich naheliegend sein kann. Das Appellationsgericht wies darauf hin, dass eine solche fachliche Begutachtung in der Berufung nicht erneut beantragt worden war. Damit blieb es bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel.

Bedeutung für die erbrechtliche Praxis

Für die Praxis ist der Entscheid in mehrfacher Hinsicht relevant. Er bestätigt zunächst die hohe Bedeutung des konkreten Zeitpunkts der Testamentserrichtung. Nicht der allgemeine Gesundheitszustand allein ist massgebend, sondern die Frage, ob im entscheidenden Moment Testierfähigkeit bestand.

Weiter zeigt der Fall, dass die Rolle von Vertrauenspersonen, Beiständen, Notaren oder anderen nahen Kontaktpersonen erheblich sein kann. Wer bei der Vorbereitung oder Entgegennahme eines Testaments beteiligt ist, kann später eine zentrale Zeugenaussage zur geistigen Verfassung der testierenden Person liefern.

Schliesslich unterstreicht das Urteil, dass familiäre Enttäuschung oder der Ausschluss naher Angehöriger nicht genügt, um ein Testament erfolgreich anzufechten. Auch eine ungewöhnliche oder emotional belastende Verfügung bleibt gültig, sofern sie das Ergebnis eines urteilsfähigen Willensakts ist.

Schlussfolgerung

Das Tessiner Urteil veranschaulicht die feine Abgrenzung zwischen Schutz verletzlicher Personen und Respekt vor ihrer verbleibenden Selbstbestimmung. Die langjährige paranoide Schizophrenie der Erblasserin sowie ihre umfassende Beistandschaft reichten aus, um die Vermutung der Urteilsfähigkeit zu erschüttern. Dennoch wurde das Testament nicht aufgehoben, weil das Gericht aufgrund konkreter Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung in einem luziden Intervall handelte.

Damit bestätigt der Entscheid einen tragenden Grundsatz des schweizerischen Erbrechts: Eine schwere psychische Erkrankung beseitigt die Testierfreiheit nicht automatisch. Wo konkrete Indizien dafür sprechen, dass die testierende Person im entscheidenden Moment Sinn, Tragweite und Folgen ihrer Verfügung erfassen konnte, bleibt das Testament gültig.

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