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Unverheiratet: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus im Todesfall?

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Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:

In diesem Video-Podcast erläutert der Rechtsanwalt für Erbrecht und Notar Dominique Schurtenberger die rechtlichen Folgen und die Notwendigkeit einer frühzeitigen Vorsorge für unverheiratete Paare beim gemeinsamen Haus im Todesfall. Er warnt davor, dass Konkubinatspartner nach Schweizer Erbrecht kein gesetzliches Erbrecht besitzen und der Miteigentumsanteil des Verstorbenen ohne eigene Anordnung direkt an dessen gesetzliche Erben fällt.

Ein zentraler Fokus liegt auf den daraus resultierenden Herausforderungen – wie der Auflösung des Miteigentums oder der Übernahme gemeinsamer Hypotheken – sowie auf wirksamen Absicherungsinstrumenten durch Testamente, Erbverträge, eingetragene Nutzniessungsrechte oder Schenkungen zu Lebzeiten.

Gemeinsames Haus im Todesfall: Was passiert mit dem Miteigentum?

Beim gemeinsamen Immobilienkauf unverheirateter Paare verlangen Banken in der Regel das sogenannte Miteigentum. Dabei gehört jedem Partner rechnerisch ein festgelegter Anteil am Haus («Kuchenstück»).
Stirbt ein Partner, geschieht Folgendes:
 
  • Der Anteil des Verstorbenen fällt vollumfänglich in dessen Nachlass und geht an seine Erbengemeinschaft (z. B. Kinder oder Eltern/Geschwister) über.
  • Der überlebende Partner bleibt Eigentümer seines eigenen Anteils.

Darf der überlebende Partner im Haus wohnen bleiben?

Ja, zumindest unmittelbar nach dem Todesfall. Da der Partner nach wie vor Miteigentümer der Immobilie ist, besitzt er ein gesetzliches Nutzungsrecht. Niemand muss befürchten, am nächsten Tag durch die Polizei auf die Strasse gesetzt zu werden.
 
Allerdings bildet der Partner nun zusammen mit den Erben des Verstorbenen eine Eigentümergemeinschaft. Verstehen sich die Parteien nicht, kann die Erbengemeinschaft gerichtlich die Auflösung des Miteigentums verlangen.
 
In solchen Konfliktfällen greifen gesetzliche Schutzmechanismen:
 
  • Der überlebende Partner besitzt ein Vorkaufsrecht auf den Erbanteil.
  • Er kann beim Zivilrichter beantragen, dass ihm das Haus ins Alleineigentum zugewiesen wird (z. B. wenn gemeinsame Kinder im Haus leben oder ein Auszug unzumutbar wäre).
Die Voraussetzung für eine Übernahme ist jedoch stets finanzieller Natur: Die Erben müssen entschädigt und Pflichtteile (z. B. von Kindern) eingehalten werden. Oft entstehen Spannungen nicht durch die Erben selbst, sondern durch deren Partner oder Ehegatten («neue Stakeholder»).
 

Was passiert mit der gemeinsamen Hypothek?

Ein Erbe umfasst nicht nur das Vermögen (Aktiven), sondern auch alle Schulden (Passiven) – eine Rosinenpickerei ist nicht möglich.
 
  • Schuldenübernahme: Die Erben treten anteilig in die Pflichten der Hypothek ein.
  • Tragfähigkeitsprüfung der Bank: Möchte der überlebende Partner den Hausanteil des Verstorbenen übernehmen, muss die Bank zustimmen. Sie prüft strikt, ob das eigene Einkommen des Partners ausreicht, um die gesamte Hypothek allein zu tragen.
  • Risiko der ausserordentlichen Kündigung: Bleibt die Erbfolge oder Vertretung über längere Zeit ungeklärt, behalten sich Banken im Kleingedruckten oft das Recht vor, die Hypothek ausserordentlich zu kündigen. Frühzeitige Gespräche mit Banken und Erben sind daher essenziell.

Wie sich Konkubinatspaare richtig absichern

Um langwierige Konflikte in einer ohnehin belastenden Trauerphase zu vermeiden, sollten unverheiratete Immobilieneigentümer frühzeitig Vorsorge treffen.
 

1. Testament oder Erbvertrag

Partner können sich im Testament oder Erbvertrag gegenseitig begünstigen und den Hausanteil dem Partner zuweisen. Zu beachten ist dabei, dass allfällige Pflichtteile geschützter Erben (wie eigener Kinder) gewahrt bleiben müssen.
 

2. Einräumung von Nutzniessung oder Wohnrecht

Ein sehr effektives Instrument ist das Nutzniessungsrecht oder das Wohnrecht:
 
  • Es garantiert dem Partner das lebenslange Recht, in der Immobilie zu wohnen oder diese zu nutzen.
  • Das Recht wird im Grundbuch eingetragen und schützt vor der Vertreibung durch Erben.
  • Es kann per Testament auf den Todestag oder bereits zu Lebzeiten eingeräumt werden.

3. Übertragung zu Lebzeiten (Schenkung mit Nutzniessung)

Ein Partner kann seinen Hausanteil bereits zu Lebzeiten schenkungsweise auf den anderen übertragen und sich selbst die Nutzniessung vorbehalten. Dadurch fällt die Immobilie im Todesfall gar nicht erst in den Nachlass.
 

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FAQ: Häufige Fragen zum Thema

Haben Konkubinatspartner ein gesetzliches Erbrecht beim Haus?
Nein. Das Schweizer Erbrecht sieht für unverheiratete Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht vor. Ohne Testament oder Erbvertrag geht der Hausanteil des Verstorbenen an dessen gesetzliche Erben.

Kann mich die Erbengemeinschaft sofort aus dem Haus werfen?
Nein. Wenn Sie als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, haben Sie ein eigenständiges Nutzungsrecht. Die Erben können jedoch mittelfristig die Auflösung der Miteigentümerschaft verlangen.

Wann sollte man sich rechtlich beraten lassen?
Am besten bereits beim Kauf der Immobilie. Eine frühzeitige Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht stellt sicher, dass Eigentumsform und Absicherung optimal auf die persönliche Lebenssituation abgestimmt sind.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf goanwalt.ch wurde von schweizer Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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