Unverheiratet: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus im Todesfall?
- Rechtsexperte: Dominique Schurtenberger
- Erbrecht
Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:
In diesem Video-Podcast erläutert der Rechtsanwalt für Erbrecht und Notar Dominique Schurtenberger die rechtlichen Folgen und die Notwendigkeit einer frühzeitigen Vorsorge für unverheiratete Paare beim gemeinsamen Haus im Todesfall. Er warnt davor, dass Konkubinatspartner nach Schweizer Erbrecht kein gesetzliches Erbrecht besitzen und der Miteigentumsanteil des Verstorbenen ohne eigene Anordnung direkt an dessen gesetzliche Erben fällt.
Ein zentraler Fokus liegt auf den daraus resultierenden Herausforderungen – wie der Auflösung des Miteigentums oder der Übernahme gemeinsamer Hypotheken – sowie auf wirksamen Absicherungsinstrumenten durch Testamente, Erbverträge, eingetragene Nutzniessungsrechte oder Schenkungen zu Lebzeiten.
Gemeinsames Haus im Todesfall: Was passiert mit dem Miteigentum?
- Der Anteil des Verstorbenen fällt vollumfänglich in dessen Nachlass und geht an seine Erbengemeinschaft (z. B. Kinder oder Eltern/Geschwister) über.
- Der überlebende Partner bleibt Eigentümer seines eigenen Anteils.
Darf der überlebende Partner im Haus wohnen bleiben?
- Der überlebende Partner besitzt ein Vorkaufsrecht auf den Erbanteil.
- Er kann beim Zivilrichter beantragen, dass ihm das Haus ins Alleineigentum zugewiesen wird (z. B. wenn gemeinsame Kinder im Haus leben oder ein Auszug unzumutbar wäre).
Was passiert mit der gemeinsamen Hypothek?
- Schuldenübernahme: Die Erben treten anteilig in die Pflichten der Hypothek ein.
- Tragfähigkeitsprüfung der Bank: Möchte der überlebende Partner den Hausanteil des Verstorbenen übernehmen, muss die Bank zustimmen. Sie prüft strikt, ob das eigene Einkommen des Partners ausreicht, um die gesamte Hypothek allein zu tragen.
- Risiko der ausserordentlichen Kündigung: Bleibt die Erbfolge oder Vertretung über längere Zeit ungeklärt, behalten sich Banken im Kleingedruckten oft das Recht vor, die Hypothek ausserordentlich zu kündigen. Frühzeitige Gespräche mit Banken und Erben sind daher essenziell.
Wie sich Konkubinatspaare richtig absichern
1. Testament oder Erbvertrag
2. Einräumung von Nutzniessung oder Wohnrecht
- Es garantiert dem Partner das lebenslange Recht, in der Immobilie zu wohnen oder diese zu nutzen.
- Das Recht wird im Grundbuch eingetragen und schützt vor der Vertreibung durch Erben.
- Es kann per Testament auf den Todestag oder bereits zu Lebzeiten eingeräumt werden.
3. Übertragung zu Lebzeiten (Schenkung mit Nutzniessung)
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FAQ: Häufige Fragen zum Thema
Haben Konkubinatspartner ein gesetzliches Erbrecht beim Haus?
Nein. Das Schweizer Erbrecht sieht für unverheiratete Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht vor. Ohne Testament oder Erbvertrag geht der Hausanteil des Verstorbenen an dessen gesetzliche Erben.
Geprüft von rechtlichen Expert:innen
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