Das Steuerstrafverfahren widerlegt oder bestätigt den Verdacht auf eine Steuerstraftat. Im folgenden Artikel erhalten Sie nicht nur einen Überblick über den Ablauf bei einem solchen Prozess, sondern auch über das Strafmass für die verschiedenen Steuerdelikte. Sie erfahren zudem, welche verfahrensrechtliche Unterschiede es zwischen Steuervergehen und -übertretungen gibt.
Das Schweizer Steuerrecht hat eine ordnende Funktion, da es steuerpflichtigen Personen ein gewisses Verhalten nahelegt. Wenn Menschen diese Vorgaben nicht beachten, dann müssen sie mit entsprechenden strafrechtlichen Sanktionen rechnen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen “zwingen”. Es gibt zudem zwei Prinzipien, die für ein Steuerstrafverfahren ausschlaggebend sind: das Verschuldens- und das Erfolgsprinzip. Diese legen fest, dass einerseits ein Verschulden für eine Steuerstrafe vorliegen und andererseits ihre Höhe sich grundsätzlich an jener der Nachsteuer orientiert. Zudem gibt es hierbei ebenfalls die Grundsätze der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 der Bundesverfassung (BV) und den Anspruch auf einen fairen Prozess nach Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Das Ziel eines Steuerstrafverfahrens ist es, herauszufinden, ob tatsächlich eine Straftat im Zusammenhang mit Steuern begangen wurde.
Ein Steuerstrafverfahren wird aufgrund des Verdachts auf eine steuerbezogene Straftat eingeleitet. Zu diesen zählen die Steuerhinterziehung und der -betrug oder auch die Veruntreuung. Die Nichtabgabe der Steuererklärung oder die Missachtung von verfahrensrechtlichen Verpflichtungen sind ebenfalls Begründungen für den Beginn eines solchen Verfahrens. Die Steuerumgehung- beziehungsweise -minimierung sind allerdings von den Steuerstraftaten ausgeschlossen. Insgesamt gibt es also folgende Ursachen für ein steuerrechtliches Strafverfahren:
Es gibt bei der Vermutung auf eine schwere Steuerhinterziehung und somit im Steuerstrafverfahren die Option auf die Anordnung spezifischer Untersuchungsmassnahmen. Zu diesen gehören unter anderem die Hausdurchsuchungen, die vorläufige Festnahme oder aber auch die Beschlagnahme von Gegenständen. Diese besonderen Methoden müssen allerdings nicht immer nur den Beschuldigten betreffen, sondern können sich auch gegen dritte Personen richten.
Im Steuerstrafverfahren haben Eheleute gemäss Art. 57 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) eine besondere Stellung. Denn hierbei wird beispielsweise bei einer Steuerhinterziehung die Busse individuell und nach den jeweiligen Umständen von der entsprechenden Person gefordert. Dieses Verfahren darf also stets nur gegenüber dem tatverdächtigen Ehepartner eröffnet und durchgeführt.
Wenn jemandem ein Steuerdelikt nachgewiesen werden soll, findet dies in verschiedenen Phasen statt. Zunächst muss das Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, wobei hierfür von der zuständigen Verfolgungsbehörde eine Anzeige erstattet werden muss. Anschliessend unterscheiden sich die Schritte nach der entsprechenden Steuerstraftat. Bei einem Steuervergehen, wie beispielsweise bei Betrug, beginnen hier die Ermittlungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Bei Steuerübertretungen, also unter anderem bei einer Hinterziehung, fängt die Steuerverwaltung an dieser Stelle mit der Eröffnung der Untersuchung an. Danach beginnt bei einem Vergehen das Untersuchungsverfahren, während es bei einer Übertretung entweder zu einer Verfügung, in der die Geldbusse festgelegt wird, oder zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens kommt. Bei einem Steuervergehen folgt schlussendlich die Hauptverhandlung, in der durch das Urteil die Höhe der Strafe bestimmt wird.
Ablauf bei Steuerstraftaten | |
---|---|
Steuerübertretung | Steuervergehen |
1. Einleitung durch Verwaltungsbehörde | 1. Anzeige durch Steuerbehörde |
2. Strafuntersuchung | 2. Ermittlungsverfahren |
3. Strafverfügung oder Einstellung | 3. Untersuchungsverfahren |
4. bei Strafverfügung: Geldbusse | 4. Hauptverfahren |
5. Urteil mit Strafe |
Das Strafmass für Steuerdelikte ergibt sich aus der entsprechenden Steuerstraftat. So muss man für Steuerübertretungen, wie beispielsweise bei einer Steuerhinterziehung oder bei Verletzung von Verfahrenspflichten, mit einer Geldbusse rechnen. Die Bussgeldhöhe beträgt gemäss Art. 56 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) im Normalfall das Einfache der hinterzogenen Steuer, allerdings auch manchmal nur ein Drittel bis zum Dreifachen ausmachen kann. Jemand, der hingegen ein Steuervergehen, also unter anderem einen Steuerbetrug oder eine Veruntreuung von Quellensteuern, begeht, hat nach Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erwarten.
Im Zusammenhang mit Steuerstraftaten gibt es seit 01.01.2010 die Option einer sogenannten straflosen Selbstanzeige. Hierbei setzt derjenige, der gegen das Steuerrecht verstossen hat, die zuständige Behörde darüber in Kenntnis. Anschliessend müssen sie anstelle einer Steuerstrafe nur Nachsteuern zahlen. Damit jemand von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen kann, darf die natürliche oder juristische Person bisher noch keine Steuerstraftat begangen haben.
Wie auch bei Strafverfahren wegen anderer Tatbestände ist bei Steuerdelikten die Hilfe eines Rechtsanwalts unerlässlich. Juristen begleiten Sie während des gesamten Prozesses und unterstützen Sie beispielsweise beim Sammeln von Beweisen. Ein entsprechender Anwalt übernimmt im Steuerstrafverfahren auch Ihre Verteidigung bei der Hauptverhandlung und die Entwicklung einer individuell geeigneten Strategie im Vorfeld des Gerichtstermins. Ein Rechtsanwalt kann ebenso das passende Rechtsmittel für Sie einlegen, wenn das Urteil nicht wie gewünscht ausfällt.
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