Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine wichtige Möglichkeit für Personen, die eine Steuerübertretung oder ein Steuervergehen begangen haben. Im folgenden Artikel lernen Sie die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung bei steuerrechtlichen Verfahren kennen. Sie erfahren ebenso, welche Phasen eine solche Anzeige durchläuft und welche Folgen zu erwarten sind.
In einem Steuerstrafverfahren gibt es sowohl für natürliche als auch für juristische Personen die Möglichkeit einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige. Hierbei wird anstelle einer Busse, einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe lediglich die geschuldete Nachsteuer fällig. Die Steuern, bei denen eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung in Betracht kommen kann, sind die direkte Bundessteuer, die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie etwaige indirekte Steuern, wie beispielsweise die Mehrwert- oder die Umsatzsteuer. Zudem gilt sie bei mehreren Beteiligten einer Steuerstraftat für alle Mitwirkenden und jede zusätzliche Selbstanzeige bleibt nicht mehr straffrei, sondern hat nur noch eine Reduzierung der Strafe zur Folge.
Damit eine Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung haben kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. So ist es zum Beispiel erforderlich, dass sich die Person zum ersten Mal eine eigene Steuerstraftat selbst anzeigt. Des Weiteren darf die Steuerbehörde nach Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) noch nicht vom Delikt erfahren haben. Weitere Bedingungen für eine straflose Selbstanzeige sind zudem die Unterstützung des Steuerpflichtigen bei der Festlegung der Nachsteuer und deren Bezahlung. Insgesamt gibt es also folgende Anforderungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige:
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gibt es für juristische Personen noch zusätzliche Richtlinien. So heisst es zum Beispiel in Art. 57b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), dass die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung von juristischen Personen auch dann gebraucht werden kann, wenn der Sitz innerhalb des Landes geändert oder die Firma geändert wird. Auch nach einer Umwandlung, Abspaltung oder Absorption kann diese Option für vergangene Steuerdelikte bei Erfüllung der restlichen Bedingungen genutzt werden. Die Einreichung muss entweder von den Gesellschaftsorganen oder der Vertretung vorgenommen werden.
Der erste Schritt bei einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist die schriftliche Bestätigung dafür, dass die entsprechende Person sie zum ersten Mal fordert. Anschliessend folgt die Überprüfung von Amtes wegen, ob tatsächlich die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Wenn diese Untersuchung abgeschlossen ist, wird entweder ein Entscheid für das Absehen einer Strafverfolgung verfasst oder das Steuerstrafverfahren fortgesetzt. Schlussendlich muss bei einem Abbruch die festgesetzte Nachsteuer bezahlt werden, da ansonsten das Verfahren ebenfalls wieder aufgenommen wird.
Ablauf bei einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung | ||
---|---|---|
Voraussetzungen erfüllt | Voraussetzungen nicht erfüllt | |
1. Schritt | Ansuchen | Ansuchen |
2. Schritt | Prüfung | Prüfung |
3. Schritt | Entscheid über Abbruch des Steuerstrafverfahrens | Fortsetzung Steuerstrafverfahren |
4. Schritt | Zahlung Nachsteuer | Festsetzung der Strafe |
Wenn eine juristische oder natürliche Person eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung vornimmt, dann muss die entsprechende Nachsteuer sowie die entsprechenden Zinsen bis zu zehn Jahren beglichen werden. Des Weiteren wird ein Eintrag in einer entsprechenden Datenbank vorgenommen, damit sichergestellt werden kann, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren auch tatsächlich nur einmal von einer Person genutzt werden kann. Folgende Informationen sind für die Eintragung nach einer strafbefreienden Selbstanzeige relevant:
Anwälte sind wichtige Ansprechpartner bei einer strafbefreienden Selbstanzeige. Sie können ihren Mandanten über die Bedingungen dieser besonderen Möglichkeit aufklären. Des Weiteren kann ein Jurist nach einer Analyse Ihrer Situation Sie auch darüber informieren, ob es in Ihrem Fall überhaupt möglich ist, eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung zu erstatten. Rechtsanwälte setzen Sie auch über den ordnungsgemässen Ablauf dieser Option im Steuerstrafverfahren in Kenntnis.
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Wenn jemand eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung vornehmen kann, dann muss er die zuvor bestimmte Nachsteuer begleichen. Zudem wird die Inanspruchnahme in einer Datenbank festgehalten, damit besser überprüft werden kann, ob die entsprechende Person überhaupt noch die Voraussetzungen erfüllen kann.
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