Eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die weder eine festgelegte Anzahl an Aktien oder ein bestimmtes Kapital besitzt. Im folgenden Artikel lernen Sie die rechtliche Definition einer SICAV sowie relevante Aspekte bei ihrer Gründung kennen. Sie erhalten ebenso einen Überblick über die Rechte und Pflichten der Aktionäre sowie über die Gesellschaftsorgane einer solchen Aktiengesellschaft.
In der Schweiz wird mit dem Begriff der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital beziehungsweise mit der Abkürzung SICAV eine besondere Art der Aktiengesellschaft bezeichnet, bei der sich das Kapital verändert und die Anzahl der Aktien nicht im Vorhinein festgelegt ist. Allerdings muss auch hierbei ein entsprechendes Mindestkapital vorhanden sein und die SICAV muss auch eine Gesellschafterversammlung und einen Verwaltungsrat besitzen. Die rechtliche Grundlage für diese besondere Gesellschaftsform bilden das Kollektivanlagengesetz (KAG) sowie einige Artikel des Obligationenrechts (OR) zu Aktiengesellschaften.
Die Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital wird gemäss Art. 37 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) nach den Regelungen des Obligationenrechts (OR) zur Errichtung von Aktiengesellschaften durchgeführt. Der einzige Unterschied hierbei besteht in den Richtlinien zu den Sacheinlagen- und Übernahmen sowie zu besonderen Vorteilen. Die Höhe der Mindesteinlage, die bei der Gründung einer SICAV erforderlich ist, wird vom Bundesrat bestimmt. Der Name einer solchen Firma muss nach Art. 38 KAG die Rechtsform oder die Abkürzung beinhalten. Um diese besondere Gesellschaftsform zu errichten, muss der Wille dazu in einer Gründungsurkunde festgehalten werden. Anschliessend werden folgende Aspekte im Zusammenhang mit der Errichtung einer SICAV näher ausgeführt:
Da es sich bei der SICAV um eine spezielle Art von Aktiengesellschaften handelt, sind die Richtlinien diesbezüglich bei der Gründung besonders relevant. Die gesetzlichen Vorschriften zur Handhabung mit Aktien finden sich in den Art. 40 und 42 des Kollektivanlagengesetzes (KAG). Dort wird beispielsweise festgelegt, dass die Aktien in bar erworben werden und frei übertragbar sein müssen. Des Weiteren können sie durch Statuten in Kategorien mit verschiedenen Rechten unterteilt werden. Zudem wird auch gesetzlich festgelegt, wie die Ausgabe und die Rücknahme von Aktien bei einer SICAV durchgeführt werden muss. So heisst es in Art. 42 KAG unter anderem, dass die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital immer Aktien zum Wert des Nettoinventars ausgeben darf. Diese müssen allerdings zurückgenommen werden, wenn dies von einem Aktionär verlangt wird. Eigene Aktien dürfen jedoch nicht gehalten werden.
Es gibt nach Art. 43 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) bestimmte Bestandteile, die die Statuten einer SICAV unbedingt enthalten müssen. Zu diesen gehören unter anderem Informationen zur Firma und den Sitz der Gesellschaft, zu ihrem Zweck und ihrer (Publikations-)Organe sowie zur Mindesteinlage und zur Einberufung der Generalversammlung. Es gibt ausserdem gewisse Inhalte, die in die Gründungsstatuten aufgenommen werden müssen, damit sie verbindlich werden. Dazu zählen beispielsweise die Aktienkategorien inklusive damit verbundener Rechte, die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg sowie die Delegation der Geschäftsführung und ihrer Vertretung. Im Grossen und Ganzen sind also folgende Bestandteile wichtig für die Statuten einer SICAV:
Die Gründungsstatuten können nach der Errichtung nur durch zwei Arten geändert werden: Entscheidung der Mehrheit oder durch eine gesetzlich oder statutarisch festgelegte Stimmenanzahl bei der Generalversammlung. Bei der letztgenannten Variante beträgt die erforderliche Mindestquote gemäss Art. 704 des Obligationenrechts (OR) zwei Drittel der Stimmen. Die Statutenänderung muss zudem in das Handelsregister eingetragen werden, wenn auch die Gesellschaftsgründung selbst darin vermerkt werden musste.
Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital umfasst wie auch andere Formen von Aktiengesellschaften zahlreiche administrative Aufgaben. Des Weiteren gibt es auch bei einer SICAV gesetzlich bestimmte Rechte und Verpflichtungen für die entsprechenden Aktionäre. Zu ihren Berechtigungen zählen beispielsweise Mitgliedschaftsrechte, wie die Vertretung ihrer Aktien in der Generalversammlung oder aber auch der Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat. Zudem haben Aktionäre einer solchen Aktiengesellschaft ein Recht auf eine Stimme, allerdings kann die Zerteilung oder die Verschmelzung von jenen Aktien, die einer Kategorie zuzuordnen sind, veranlasst werden.
Die Meldepflicht von Unternehmeraktionären einer SICAV ist gemäss Art. 46a des Kollektivanlagengesetzes (KAG) für jene Personen unerlässlich, deren Aktien nicht an der Börse zugelassen sind. Der Ablauf beziehungsweise die Bedingungen dieser Mitteilung werden ausserdem nach Art. 697j des Obligationenrechts (OR) geregelt. Zusammenfassend haben Aktionäre einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital also folgende Rechte und Pflichten:
Eine SICAV hat zwei wichtige Gesellschaftsorgane: die Generalversammlung und den Verwaltungsrat. Die Generalversammlung der Aktionäre stellt gemäss Art. 50 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) das oberste Organ einer solchen Aktiengesellschaft dar. Diese wird jährlich bis spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abgehalten. Die Richtlinien sind grundsätzlich jene des Obligationenrechts, jedoch kann der Bundesrat andere Bestimmungen festlegen. Der Verwaltungsrat ist der andere wichtige Teil bei der Organisation einer SICAV. Er muss mindestens aus drei und darf höchstens aus sieben Mitgliedern bestehen und kann durch die Statuten dazu bevollmächtigt werden, sowohl die Geschäftsführung als auch ihre Vertretung an Mitglieder oder an dritte Personen zu übertragen.
Wenn Unternehmeraktionäre den Erwerb ihrer Aktien nicht melden, dann ruhen gemäss Art. 697m des Obligationenrechts (OR) die entsprechenden Mitgliedschaftsrechte. Zudem können etwaige Vermögensrechte auch erst durchgesetzt werden, wenn die Mitteilung erfolgt ist. Diese verfallen zudem, wenn die Meldung nicht innerhalb eines Monats nach der Anschaffung nachgeholt wird. Falls ein Aktionär diese Verpflichtung erst nach Ablauf dieser Frist erfüllt, dann besteht die Option, die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögenswerte geltend zu machen. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass keine Aktionäre ihre Rechte ausüben, solange die Meldepflicht nicht erfüllt ist.
Da bei der Gründung und Organisation einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, sollte man sich an einen Anwalt für Gesellschaftsrecht wenden. Ein entsprechender Jurist kann Sie unter anderem über unerlässliche Inhalte der Statuten oder über die Rechte und Pflichten der Aktionäre einer SICAV in Kenntnis setzen. Ein Rechtsanwalt kann Sie zudem bei der Vorgehensweise hinsichtlich eines Aktionärs, der seine Meldepflicht verletzt, unterstützen.
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Bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt es sich um eine spezielle Art der Aktiengesellschaft, bei der die Anzahl der Aktien sowie das Kapital nicht bereits im Vorhinein festgelegt sind. Zudem darf der einzige Zweck einer solchen Gesellschaft die kollektive Kapitalanlage sein.
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